Wer Vermögen besitzt, stellt sich früher oder später die Frage: Soll ich mein Vermögen bereits zu Lebzeiten verschenken oder lieber erst vererben? Eine allgemeingültige Antwort gibt es nicht. Beide Möglichkeiten bieten Vorteile, bergen aber auch Risiken. Welche Lösung sinnvoll ist, hängt von der familiären Situation, dem Vermögen und den persönlichen Zielen ab.
Gerade bei Immobilien, Unternehmen oder größeren Geldvermögen können rechtzeitige Gestaltungen erhebliche steuerliche und rechtliche Vorteile bringen. Gleichzeitig müssen Pflichtteilsrechte , Rückforderungsmöglichkeiten und die eigene finanzielle Absicherung berücksichtigt werde
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Als erfahrener Rechtsanwalt helfe ich Ihnen Dokumente zu verfassen, die dafür Sorgen, dass Ihr Vermögen nach Ihrem Tode so verwendet wird, wie Sie es sich wünschen. Im Testament legen Sie fest, wer Ihre Erben sind und können außerdem genau Verfügen, wie ein Erbe mit dem Vermögen verfahren muss.
Bei großen Vermögen lohnt es sich in der Regel, einen Teil des Vermögens zu Lebzeiten zu verschenken. Als Rechtsanwalt achte ich darauf, dass Sie einen eindeutige Schenkungsurkunde verfassen, um sicher zu stellen, dass Ihr Vermögen in Ihrem Sinn verwendet wird.
Weder beim Verfassen des Testaments noch beim Verschenken müssen Sie an ein Pflichtteil denken. Um zu vermeiden, dass Beschenkte oder Erben mit Ansprüchen einen zum Pflichtteil berechtigten konfrontiert werden, sollten Sie sich aber mit den Thema befassen.
Ich berate Sie zum Thema Schenken oder Vererben
Lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie eine Entscheidung treffen. Ich erörtere mit Ihnen die Optionen.
Ich helfe Ihnen mit meinem Rat
Eine Schenkung ermöglicht es, Vermögen bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen. Dadurch können Sie selbst bestimmen, wer welchen Vermögenswert erhält und unter welchen Bedingungen.
Vorteile einer Schenkung sind unter anderem:
Wer beispielsweise eine Immobilie verschenkt und sich ein lebenslanges Wohnrecht oder einen Nießbrauch vorbehält, kann das Haus weiterhin nutzen oder Mieteinnahmen erhalten.
Mit einer Schenkung verliert der Schenker grundsätzlich sein Eigentum. Deshalb sollte eine Vermögensübertragung niemals unüberlegt erfolgen.
Mögliche Nachteile sind:
Verlust der Verfügungsmacht
spätere Konflikte innerhalb der Familie
Pflichtteilsergänzungsansprüche
Rückforderung oft nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich
Gefahr der eigenen finanziellen Einschränkung
Besonders problematisch kann es werden, wenn sich die familiären Verhältnisse später ändern oder das Verhältnis zum Beschenkten zerbricht.
Wer Vermögen erst mit dem Tod überträgt, bleibt bis zuletzt uneingeschränkter Eigentümer.
Dies bietet unter anderem folgende Vorteile:
Durch ein sorgfältig gestaltetes Testament oder einen Erbvertrag lassen sich viele spätere Streitigkeiten vermeiden.
Wer ausschließlich auf die gesetzliche Erbfolge vertraut, riskiert unerwünschte Ergebnisse.
Häufige Probleme sind:
Gerade Immobilien müssen manchmal verkauft werden, um Pflichtteilsansprüche auszuzahlen oder eine Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen.
Viele Schenkungen erfolgen in der Hoffnung, spätere Pflichtteilsansprüche zu vermeiden. Ganz so einfach ist es jedoch nicht.
Schenkungen können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Maßgeblich sind insbesondere die sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüche. Dabei wird geprüft, wann die Schenkung erfolgt ist und ob sie innerhalb bestimmter Fristen noch zu berücksichtigen ist.
Eine rechtzeitige rechtliche Beratung kann helfen, unerwartete finanzielle Belastungen zu vermeiden.
Nicht nur das Erbrecht, sondern auch das Steuerrecht spielt eine wichtige Rolle.
Je nach Verwandtschaftsgrad gelten unterschiedliche Freibeträge. Diese können durch eine geschickte Gestaltung mehrfach genutzt werden. Gerade bei Immobilien oder größeren Vermögen lassen sich dadurch erhebliche Steuerbelastungen vermeiden.
Eine rechtliche Gestaltung sollte deshalb immer auch die steuerlichen Folgen berücksichtigen.
Ob Schenkung oder Vererbung sinnvoller ist, lässt sich nicht pauschal beantworten.
Entscheidend sind unter anderem:
Eine frühzeitige anwaltliche Beratung schafft Rechtssicherheit und hilft, kostspielige Fehler zu vermeiden. Mit einer individuell abgestimmten Gestaltung lassen sich familiäre Konflikte häufig verhindern und Vermögen langfristig sichern.
Grundsätzlich ja. Allerdings sollten Sie sich immer ausreichend Vermögen für Ihren eigenen Lebensunterhalt sichern. Viele Schenkungen werden deshalb mit einem lebenslangen Nießbrauch oder Wohnrecht verbunden. So bleibt die wirtschaftliche Absicherung erhalten, obwohl das Eigentum bereits übertragen wurde.
Wer beispielsweise sein Haus an eines seiner Kinder verschenkt, sollte folgendes berücksichtigen:
Ein lebenslanges Wohnrecht erlaubt Ihnen im Haus zu wohnen. Sie haben nicht das Recht nach ihrem Auszug das Haus zu vermieten. Aber auch der neue Eigentümer kann es nicht gegen Ihren Willen vermieten. Sofern das Recht im Grundbuch eingetragen ist, bleibt es bei einem Verkauf bestehen. Es kann aber bei einer Zwangsversteigerung erlöschen.
Nießbrauch bezeichnet den offiziellen Eintrag im Grundbuch, Er sichert Ihnen das Nutzungs- und Bewohnerrecht der Immobilie.Sie können das Haus selbst zu bewohnen oder vermieten, ohne Eigentümer zu sein. Das Recht kann im Rahmen einer Zwangsversteigerung erlöschen.
Es ist ratsam bei der Schenkung ein Recht auf Rückforderung zu vereinbaren, wenn der Beschenkte in wirtschaftliche Not gerät, um eine Zwangsversteigerung zu verhindern
Allerdings müssen Sie rechtzeitig die Schenkung vornehmen. Es hat keine Vorteiel, wenn Sie “mit dem Tod vor Augen” das Vermögen an künftige Erben verschenken.
Eine Schenkung ist grundsätzlich endgültig. Das Gesetz sieht jedoch einige Ausnahmen vor. So kann eine Rückforderung beispielsweise möglich sein, wenn der Schenker verarmt oder sich der Beschenkte einer schweren Verfehlung schuldig macht.
Diese Option ist in der Praxis schwer durchzusetzen. Aus diesem Grund empfehle ich vertragliche Rückforderungsrechte für:
Sinnvoll sind auch Bedingungen an das Geschenk zu knüpfen, beispielsweise um im Pflegefalll eien angemsssene Versorgung zu erhakten.
Schenkungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Das bedeutet, dass bestimmte Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils teilweise berücksichtigt werden, auch wenn sie bereits vor dem Erbfall erfolgt sind.
Welche Auswirkungen dies im Einzelfall hat, hängt unter anderem vom Zeitpunkt der Schenkung und ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Eine sorgfältige Planung ist daher besonders wichtig.
Üblicherweise schmelzen Schenkungen innerhalb von 10 Jahren komplett ab, der Wert, der bei der Berechnung des Ergänzungsanspruchs berücksichtigt wird, nimmt jährlich um 10 % ab.
Achtung: Die Zehn-Jahres-Frist für die Abschmelzung gilt bei Schenkungen unter Eheleuten nicht. Sie beginnt erst mit der Beendigung der Ehe (durch Tod oder Scheidung).
Übrigens in der Ehe gemachte Schenkungen werden bei einer Scheidung dem Anfangsvermögen oder Endvermögen zugerechnet oder fallen unter den Ausgleich. Sie haben daher Einfluss auf den Zugewinn.