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Schenkungen

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Eine Schenkung ist weniger geeignet, um Pflichtteilsansprüche zu umgehen, Sie spart aber in der Regel Erbschaftsteuer. Außerdem haben Sie bei Schenkungen einen großen Gestaltungsspielraum.

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Was bei Schenkungen zu beachten ist

Geschenkt ist Geschenkt, aber eine Schenkung kann auch widerrufen werden.Innerhalb einer Frist von 10 Jahren, kann der Schenkende sein Geschenk zurückfordern, wenn es selbst in Not gerät. § 528 BGB regelt ausdrücklich eine Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers.

Es besteht außerdem die Option, die Schenkung mit Auflagen zu versehen, beispielsweise einen Geldbetrag für ein bestimmtes Projekt einzusetzen oder eine Immobilie instand zu setzen. Besonders bei Sachwerten sollte eine Vereinbarung für den Fall einer Insolvenz des Beschenkten getroffen werden.

Bei Immobiliengeschenken sind Klauseln üblich, die eine Rückgabe ermöglichen, denn der Beschenkte den Schenkenden überlebt, geschäftsunfähig oder insolvent wird sowie bei einem beabsichtigten Verkauf. Außerdem sind Nießbrauch- oder Wohnrecht und eine mögliche Beleihung der Immobilie zu regeln. Rechts sollte immer im Grundbuch eingetragen werden.

Wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind, sollte im Schenkungsvertrag geregelt werden, mit welchem Wert der beschenkte Abkömmling das Geschenk nach dem Tode des Schenkenden gegenüber den anderen Erbberechtigten auszugleichen hat (§§ 2050 BGB).

Bei pflichtteilsberechtigten Beschenkten sollte festgelegt werden, ob der der Beschenkte das Geschenk auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss (§ 2315 BGB). Ein Geschenk muss sich ein Erbe oder seinen Pflichtteilsberechtigter anrechnen lassen, wenn der Schenkende erwähnt spätestens bei der Übergabe des Geschenks erwähnt, dass es sich im eine vorweggenommene Erbfolge handelt. Wenn der Schenkende dies unterlässt und lediglich im Testament darauf hinweist, dass ein Geschenk zum Erbteil gehört, ist dies für die Erben nicht bindend.

Die wichtigsten Informationen zu Schenkungen