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Gemeinsame Testamente verfassen

Als erfahrene Rechtsanwälte unterstützen wird Sie bei gemeinsamen Testamenten

Wer gemeinsames Vermögen besitzt, möchte häufig über dieses auch im Fall des Todes eine gemeinsame Verfügung treffen. Das Gesetz bietet die Optionen Erbvertrag und gemeinsames Testament an. Doch Vorsicht, manchmal bindet ein solches Dokument mehr als beabsichtigt oder es ist wirkungslos, da eine Anfechtung erfolg hat.

Als Rechtsanwälte kennen wir die Problematik, die durch geänderte persönliche Verhältnisse entstehen kann. Nach dem Scheitern einer Ehe ist es sicherlich nicht wünschenswert, den Expartner weiter zu begünstigen. Eine ähnliche Situation entsteht, wenn nach dem Tod des Partners eine erneute Heirat erfolgt. Sie können den neuen Partner nicht als Erben einsetzen, da Sie daran gebunden sind, Ihr Vermögen einem zuvor bestimmten Nacherben zu hinterlassen.

Ihre Experten für Erbrecht:

  • Klären über Wohnrecht und Nießbrauch bei Schenkung auf
  • Erklären Ihnen den Unterschied zwischen Vermächtnis und Erbe
  • Helfen beim Verfassen von Vollmachten und Testamenten, auch wenn Firmen vererbt werden
  • Beraten über die Folgen einer Erbschaft für die Erben
  • Berücksichtigen alle steuerlichen Belange beim Erbe

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie uns gerne an unter der 030 856 13 77 20 oder schreiben Sie uns eine E-Mail über unser Kontaktformular.

Wir beraten Sie in Berlin zum Thema Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente

Sie möchten mit einem Partner zusammen über Ihr Vermögen verfügen oder als benachteiligter Erbe eine entsprechende Verfügung anfechten? Wir bieten kompetente Beratung und vertreten sie gerne. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Wir setzen Ihre Interessen durch - In Berlin & bundesweit

Gemeinsame Testament oder Erbvertrag?

Merkmal

Gesetzliche Grundlage

Form

Partner

Bindung

widerrufbar

Weiter Hinweise

Gemeinschaftliches Testament

§ 2247 BGB

1. Partner Handschriftlich, beide Partner unterschreiben
Ehegatten oder eingetragene Partnerschaft

Erst nach dem Tod eines Partners

ja

Das Testament kann, sofern beide Partner leben, jederzeit von einem der Partner widerrufen werden. Es bindet aber nach dem Tod des ersten Partners den anderen im Hinblick auf die im gemeinschaftlichen Testament vereinbarten Nacherben.

Das sogenannte Berliner Testament ist eine wechselbezügliche Verfügung, denn beide Partner haben ihre Verfügung im Vertrauen darauf getroffen, dass der andere ebenfalls diese trifft. Es kann daher zu Lebzeiten der Vertragspartner nicht widerrufen werden. Es verliert bei einer Scheidung seine Gültigkeit, da es ausschließlich Ehegatten vorbehalten ist.

Werden leibliche Kinder lediglich als Schlusserbe bedacht, kann der überlebende Partner dies nicht ändern. (OLG München, Beschluss vom 13. 9. 2010 – 31 Wx 119/10). Ist der eingesetzte Schlusserbe aber mit keinem der testierenden Ehegatten verwandt oder verschwägert, hat der Überlebende das Recht, die Schlusserbeneinsetzung abzuändern. (OLG München, Beschl. v. 07.12.2017 – 31 Wx 337/17).

Erbvertrag

§ 1941, §§ 2274 ff. BGB

Notarvertrag

Beliebig

Ab Vertragsabschluss

nein

Der Vertrag muss in Anwesenheit aller Vertragspartner vor einem Notar abgeschlossen werden. Keine der Parteien kann sich durch einen Dritten vertreten lassen. Der Vertrag kann zu Lebzeiten der Vertragspartner nur unter folgenden Bedingungen aufgelöst oder geändert werden:

  • Alle Vertragsparteien sind mit der Änderung oder Auflösung einverstanden, oder
  • Es gibt Vertragsklauseln, unter welchen Bedingungen dies möglich ist und eine davon ist eingetreten.

Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, bedeutet dies, dass auch die Schlusserbeneinsetzung nicht verändert werden kann, auch nicht nach dem Tod eines Erblassers.

Was zu beachten ist