Wer gemeinsames Vermögen besitzt, möchte häufig über dieses auch im Fall des Todes eine gemeinsame Verfügung treffen. Das Gesetz bietet die Optionen Erbvertrag und gemeinsames Testament an. Doch Vorsicht, manchmal bindet ein solches Dokument mehr als beabsichtigt oder es ist wirkungslos, da eine Anfechtung erfolg hat.
Als Rechtsanwalt kenne ich die Problematik, die durch geänderte persönliche Verhältnisse entstehen kann. Nach dem Scheitern einer Ehe ist es sicherlich nicht wünschenswert, den Expartner weiter zu begünstigen. Eine ähnliche Situation entsteht, wenn nach dem Tod des Partners eine erneute Heirat erfolgt. Sie können den neuen Partner nicht als Erben einsetzen, da Sie daran gebunden sind, Ihr Vermögen einem zuvor bestimmten Nacherben zu hinterlassen.
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Merkmal
Gesetzliche Grundlage
Form
Partner
Bindung
widerrufbar
Weiter Hinweise
Gemeinschaftliches Testament
1. Partner Handschriftlich, beide Partner unterschreiben
Ehegatten oder eingetragene Partnerschaft
Erst nach dem Tod eines Partners
ja
Das Testament kann, sofern beide Partner leben, jederzeit von einem der Partner widerrufen werden. Es bindet aber nach dem Tod des ersten Partners den anderen im Hinblick auf die im gemeinschaftlichen Testament vereinbarten Nacherben.
Das sogenannte Berliner Testament ist eine wechselbezügliche Verfügung, denn beide Partner haben ihre Verfügung im Vertrauen darauf getroffen, dass der andere ebenfalls diese trifft. Es kann daher zu Lebzeiten der Vertragspartner nicht widerrufen werden. Es verliert bei einer Scheidung seine Gültigkeit, da es ausschließlich Ehegatten vorbehalten ist.
Werden leibliche Kinder lediglich als Schlusserbe bedacht, kann der überlebende Partner dies nicht ändern. (OLG München, Beschluss vom 13. 9. 2010 – 31 Wx 119/10). Ist der eingesetzte Schlusserbe aber mit keinem der testierenden Ehegatten verwandt oder verschwägert, hat der Überlebende das Recht, die Schlusserbeneinsetzung abzuändern. (OLG München, Beschl. v. 07.12.2017 – 31 Wx 529/17).
Erbvertrag
Notarvertrag
Beliebig
Ab Vertragsabschluss
nein
Der Vertrag muss in Anwesenheit aller Vertragspartner vor einem Notar abgeschlossen werden. Keine der Parteien kann sich durch einen Dritten vertreten lassen. Der Vertrag kann zu Lebzeiten der Vertragspartner nur unter folgenden Bedingungen aufgelöst oder geändert werden:
Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, bedeutet dies, dass auch die Schlusserbeneinsetzung nicht verändert werden kann, auch nicht nach dem Tod eines Erblassers.
Nach dem Tod des ersten Partners ist der überlebende Partner nicht mehr frei, sein Vermögen nach belieben zu vererben. Dies kann bezüglich einer neuen Partnerschaft problematisch sein. Es besteht meist der Wunsch diesen im Testament zu bedenken. Wenn leibliche Kinder aus der neuen Partnerschaft hervorgehen, können Pflichtteilsansprüche entstehen, die mit den ursprünglichen gemeinsamen Verfügungen kollidieren.
In einer gemeinsamen Verfügung wird in der Regel bestimmt, dass ein Erbe zwar das Vermögen des Erblassers erhält, er aber verpflichtet ist, es sorgsam zu behandeln, damit es später an den Nacherben gehen kann. So ist es dem Vorerben beispielsweise verboten, Teile des Nachlasses zu verschenken.
Das Verhältnis zwischen Vor- und Nacherbe ist oft belastet, weil Letzterer befürchtet, dass der Vorerbe das künftige Vermögen des Nacherben verschleudert. Außerdem ist die Trennung zwischen dem eigenen Vermögen des Vorerben und dem geerbten Vermögen oft nicht deutlich.
Aus diesem Grund ist es sinnvoll, im Testament oder Erbvertrag genaue Bestimmungen über das Vermögen zu treffen sowie Rechte und Pflichten des Vorerben exakt festzulegen.