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Verschenken von Immobilien

Als erfahrener Rechtsanwälte beraten Sie zu Wohnrecht und Nießbrauch beim Verschenken von Immobilien

Viele Eltern verschenken das Haus bereits zu Lebzeiten an ihre Kinder, möchten das Haus aber weiter nutzen. Als Anwälte kennen wir die Komplexität eines solchen Vorgangs und begleiten Sie gerne durch den gesamten Prozess.

Ihr Experte für Erbrecht in Berlin Lichtenberg

  • Über 18 Jahre Berufserfahrung im Erbrecht.
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Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie mich unter der 030 522 48 12 oder Mobil unter der Nummer 0174 94 26 728 an. Sie können mich bequem über die intelligente Anfrage erreichen und um mir mit wenigen Klicks Ihr Anliegen teilen.

Ich begleite Sie in Berlin und bundesweit beim Verschenken von Immobilien

Wenden Sie sich an mich, wenn Sie ein Haus weiter bewohnen möchten aber das Eigentum auf Dritte übertragen wollen. Wir beraten Sie kompetent und helfen bei der Vertragsgestaltung.

Ich setze Ihre Interessen durch - In Berlin & bundesweit

Die wichtigsten Informationen zum Thema

Ein notarieller Schenkungsvertrag ist erforderlich, da es sich um eine Änderung der Eigentumsverhältnisse einer Immobilie handelt. Eine Immobilienbewertung ist aus steuerlichen und eventuell auch aus erbrechtlichen Gründen sinnvoll. Der Wert der Immobilie sowie ein Nießbrauch und Wohnrecht sollte im Vertrag aufgenommen werden. Außerdem ist eine Rückfallklausel wichtig, da niemand weiß, was die Zukunft bringt. Diese sorgt dafür, dass das Haus im Fall einer drohenden Zwangsversteigerung an den ursprünglichen Eigentümer zurückgeht.

Nach dem Eigentumsübergang an den Beschenkten ist dieser für den Werterhalt des Objekts, als Reparaturen und Instandsetzungen sowie die Zahlung der Grundsteuer zuständig.

Der Beschenkte muss Schenkungssteuer bezahlen, sofern der Wert der Immobilie den Freibetrag übersteigt. Daher ist eine Schenkung dem Finanzamt zu melden, das den Verkehrswert der Immobilie bei Schenkung in der Regel auf Basis von vergleichbaren Objekten schätzt. Der im Schenkungsvertrag genannte Immobilienwert ist unerheblich, allerdings wird eine Wertermittlung über ein Gutachten meist berücksichtigt. Auch gilt ein eingetragener Nießbrauch als wertmindernd.

Ehe- und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder einen von 400.000 Euro und Enkelkinder einen von 200.000 Euro.

Was zu beachten ist