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Gute Nachricht für Erbengemeinschaften

Gericht stärkt Rechte gegen blockierende Miterben

In vielen Erbengemeinschaften kommt es zu langwierigen Auseinandersetzungen, vor allem dann, wenn einzelne Miterben die Auflösung der Gemeinschaft bewusst verhindern – oft aus reinem Eigeninteresse. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az.: L 2 AS 2884/24) bringt nun Klarheit und stärkt die Handlungsfähigkeit der übrigen Miterben erheblich.

Wenn das Erbe zur Belastung wird

Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Erbengemeinschaft erbt ein sanierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus. Das Gebäude hat zwar einen hohen Grundstückswert, wirft aber keinen nennenswerten Ertrag ab. Zwei Wohnungen sind niedrig vermietet, drei stehen leer – und in einer wohnt ein Miterbe, der Bürgergeld bezieht. Dieser Miterbe blockiert seit Jahren alle Versuche zur Sanierung oder zum Verkauf, weil er fürchtet, ausziehen zu müssen. Sein Ziel: den Status quo erhalten und weiterhin staatliche Leistungen empfangen.

Gleichzeitig geraten die übrigen Miterben unter Druck – sei es durch Forderungen des Finanzamts oder durch Pflichtteilsberechtigte, die ihren Anteil in bar fordern. Die Situation ist festgefahren.

Neues Urteil schafft Klarheit

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in diesem Zusammenhang ein deutliches Signal gesetzt: Ein Miterbe hat keinen Anspruch auf Bürgergeld, wenn er Vermögen besitzt – auch wenn dieses nicht sofort verfügbar ist. Entscheidend sei, dass das Vermögen grundsätzlich verwertbar ist. Und das trifft auf Immobilienanteile eindeutig zu: Sie können beliehen oder veräußert werden, beispielsweise über einen Verkauf des Erbteils.

Damit stellt das Gericht klar: Die Blockadehaltung einzelner Erben darf nicht länger durch Sozialleistungen gestützt werden.

Mehr Handlungsspielraum für die Gemeinschaft

Dieses Urteil ist ein Wendepunkt für viele Erbengemeinschaften. Es erhöht den Druck auf diejenigen Miterben, die sich der Auflösung verweigern, obwohl eine Verwertung der Erbmasse realistisch möglich ist. Die Entscheidung verhindert, dass durch Untätigkeit auf Kosten der Allgemeinheit Sozialleistungen bezogen werden, während die übrigen Erben in eine Zwangslage geraten.

Was bedeutet das für Sie als Miterbe?

Wenn Sie Mitglied einer blockierten Erbengemeinschaft sind und ein Miterbe mit Bürgergeldbezug Maßnahmen zur Verwertung oder Teilung verhindert, können Sie sich nun auf eine gestärkte Rechtslage berufen. Die Sozialgerichte betonen: Wer über veräußerbare Immobilienanteile verfügt, muss diese nutzen – auch zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts.

Zwar gibt es weiterhin Urteile wie das des LSG Berlin-Brandenburg (Az. L 18 AS 447/23 vom 20.11.2024), die in bestimmten Einzelfällen Guthaben als nicht verwertbar ansehen – etwa, wenn ein Verkauf unmöglich ist. Doch: Sobald eine Verwertungsmöglichkeit besteht, etwa durch den Verkauf eines Erbanteils, besteht auch eine Verpflichtung, diesen Weg zu nutzen, bevor staatliche Leistungen beansprucht werden.

Nutzen Sie Ihr Recht – handeln Sie frühzeitig

Mit dem aktuellen Urteil wird es erheblich leichter, gegen die Verzögerungstaktik einzelner Miterben vorzugehen. Wenn Sie selbst betroffen sind, sollten Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten durch eine fundierte Beratung prüfen lassen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Blockadesituationen zu lösen, Erbteile zu verwerten und gegebenenfalls gerichtliche Schritte einzuleiten.

Ich stehe für weitere Fragen zur Verfügung

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