Der Anspruch auf den Pflichtteil macht das Erbrecht kompliziert. Viele Erblasser, auch solche, die den Pflichtteilsberechtigten nicht enterben wollen, berücksichtigen ihn nicht ausreichend. Wir raten daher Erben immer zu prüfen, ob ein Anspruch auf ein Pflichtteil oder Ergänzung des Pflichtteils zusteht. Erblasser sollten sich genau informieren, ob Sie im Testament den Pflichtteil ausreichend berücksichtigen.
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Als erfahrene Rechtsanwälte für Erbrecht beraten wir Sie bundesweit in allen Angelegenheiten rund um den Pflichtteil und eventuelle Ergänzungsansprüche.
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Niemand muss im Testament den Pflichtteil berücksichtigen. Der Erblasser kann diesen sogar ausschließen, das ändert nichts daran, dass Ehegatten, Kindern und Enkel ein Pflichtteil am Erbe zustehen kann.
Grundsätzlich steht dem Ehegatten, den Erben der 1. Ordnung sowie den Eltern eines Erblassers ein Pflichtteil zu. Der Anspruch folgt dabei der gesetzlichen Erbfolge. Demnach kann ein Enkel den Pflichtteil beispielsweise nur beanspruchen, wenn das mit dem Erblasser verwandt Elternteil verstorben ist.
Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wichtig ist:
Wer in der Vergangenheit auf den Pflichtteil verzichtet hat, kann ihn nicht beanspruchen. Ein Verzicht auf einen Erbteil bedeutet aber nicht automatisch, dass kein Anspruch auf einen Pflichtteil besteht.
IIn der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Erblasser bewusst oder unbewusst durch Schenkungen oder Vermächtnisse das Erbe drastische reduzieren. Die Erbmasse verringert sich erheblich, dies hat natürlich Auswirkungen auf den Pflichtteil. Das muss ein Erbe, der Anspruch auf einen Pflichtteil hat, nicht hinnehmen.
Aus diesen Gründen raten wir Erben, die einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben, das Testament von uns genau prüfen zu lassen. Wir ermitteln den Ihnen zustehenden Wert der Pflichtteils und helfen Ihre Ansprüche gegen Erben, Beschenkten oder Vermächtnisnehmern durchzusetzen.
Erben oder Vermächtnisnehmer können das Vermögen verschleudern, bevor Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können. Wir helfen Ihnen, das Vermögen nach §§ 916 ff. ZPO in Arrest zu nehmen. Der Schritt ist oft erforderlich, weil Sie von einer mittellosen natürlichen Person keine Zahlungen mehr erhalten können.
Der Verkauf eines Hauses gegen eine Leibrente reduziert den Pflichtteil und schließt einen Ergänzungsanspruch aus, denn das Haus wurde verkauft, nicht verschenkt. Eine andere Option ist, wenn es sich nicht um eine Schenkung, sondern eine Ausstattung handelt. Eltern können einem Kind beispielsweise Unterstützung beim Aufbau eines Gewerbebetriebes leisten, die der Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung dient.
Wir prüfen gerne, ob es sich bei solchen Rechtsgeschäften in Wirklichkeit um versteckte Schenkungen handelt, die zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führen.