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Pflichtteil

Erfahrener Rechtsanwalt im Erbrecht berät kompetent in Fragen zum Pflichtteil

Der Anspruch auf den Pflichtteil macht das Erbrecht kompliziert. Viele Erblasser, auch solche, die den Pflichtteilsberechtigten nicht enterben wollen, berücksichtigen ihn nicht ausreichend. Wir raten daher Erben immer zu prüfen, ob ein Anspruch auf ein Pflichtteil oder Ergänzung des Pflichtteils zusteht. Erblasser sollten sich genau informieren, ob Sie im Testament den Pflichtteil ausreichend berücksichtigen.

Ihre Experten für Erbrecht:

  • Klären über Wohnrecht und Nießbrauch bei Schenkung auf
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Wir beraten & vertreten Sie in Berlin und bundesweit über den Pflichtteil

Als erfahrene Rechtsanwälte für Erbrecht beraten wir Sie bundesweit in allen Angelegenheiten rund um den Pflichtteil und eventuelle Ergänzungsansprüche.

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Die wichtigsten Informationen zum Pflichtteil

Niemand muss im Testament den Pflichtteil berücksichtigen. Der Erblasser kann diesen sogar ausschließen, das ändert nichts daran, dass Ehegatten, Kindern und Enkel ein Pflichtteil am Erbe zustehen kann.

Grundsätzlich steht dem Ehegatten, den Erben der 1. Ordnung sowie den Eltern eines Erblassers ein Pflichtteil zu. Der Anspruch folgt dabei der gesetzlichen Erbfolge. Demnach kann ein Enkel den Pflichtteil beispielsweise nur beanspruchen, wenn das mit dem Erblasser verwandt Elternteil verstorben ist.

Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Wichtig ist:

  • Der Erblasser muss den Anspruchsberechtigten enterbt haben.
  • Der Pflichtteilsanspruch darf nicht Erbunwürdigkeit verwirkt sein.
  • Der Berechtigte muss den Anspruch gegenüber den Erben geltend machen, diese müssen nicht auf ihn zukommen.

Wer in der Vergangenheit auf den Pflichtteil verzichtet hat, kann ihn nicht beanspruchen. Ein Verzicht auf einen Erbteil bedeutet aber nicht automatisch, dass kein Anspruch auf einen Pflichtteil besteht.

IIn der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Erblasser bewusst oder unbewusst durch Schenkungen oder Vermächtnisse das Erbe drastische reduzieren. Die Erbmasse verringert sich erheblich, dies hat natürlich Auswirkungen auf den Pflichtteil. Das muss ein Erbe, der Anspruch auf einen Pflichtteil hat, nicht hinnehmen.

  • Wenn laut Testament ein pflichtteilsberechtigter weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erbt, hat er nach § 2305 BGB einen Ergänzungsanspruch gegenüber den Erben.
  • Wenn ein Erbe durch eine Teilungsanordnung, ein Vermächtnis oder sonstige Einschränkungen belastet ist, kann der Berechtigte nach § 2306 BGB das Erbe ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen.
  • Ein Pflichtteilsberechtigter kann auch Ansprüche gegen einem Beschenkten haben, wenn diese innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgte (§ 2325 BGB).

Aus diesen Gründen raten wir Erben, die einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben, das Testament von uns genau prüfen zu lassen. Wir ermitteln den Ihnen zustehenden Wert der Pflichtteils und helfen Ihre Ansprüche gegen Erben, Beschenkten oder Vermächtnisnehmern durchzusetzen.

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