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Folgen des Pflichtteils

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Ich kläre Sie über Ansprüche und Folgen für die Erben auf

Niemand muss im Testament den Pflichtteil berücksichtigen. Der Erblasser kann diesen sogar ausschließen, das ändert nichts daran, dass Ehegatten und Kindern immer ein Pflichtteil zusteht. Unter Umständen haben auch Enkel oder Eltern diesen Anspruch. Nur wenige Ausnahmen berechtigen einen Erblasser diesen Personenkreis vom Erbe völlig auszuschließen. Erben sind in der Regel nicht erfreut, wenn Pflichtteilsberechtigte mit ihren Forderungen an sie herantreten. Oft reagieren Sie, indem Sie versuchen, den Wert des Erbes zu verschleiern oder ihr Erbe in Sicherheit zu bringen, beispielsweise ins Ausland zu transferieren. Als Pflichtteilsberechtigter müssen Sie dies nicht tatenlos hinnehmen. Sie können einen Arrest des Vermögens beantragen.

Ihr Experte für Erbrecht in Berlin Lichtenberg

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Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie mich unter der 030 522 48 12 oder Mobil unter der Nummer 0174 94 26 728 an. Sie können mich bequem über das Kontaktformular erreichen und um mir mit wenigen Klicks Ihr Anliegen teilen.

Anspruch auf Pflichtteilergänzung

Diesen Anspruch haben alle, denen einen Pflichtteil zusteht, wenn eine Erblasser durch Schenkungen oder Verfügungen die Erbmasse verringert hat. Als erfahrener Anwalt überprüfe ich, welche Schenkungen anzurechnen sind und berechne die Höhe des Ergänzungsanspruchs.

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Strafklausel im Testament

Bei gegenseitiger Erbeinsetzung besteht die Option, eine sogenannte Strafklausel zu verfassen, wenn ein zum Pflichtteil berechtigter beim Tod des Erstversterbenden auf sein Pflichtteil besteht. Ich prüfe, ob die Klausel berechtigt ist und berate Sie zum weiteren Vorgehen.

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Gesetzliche Erbfolge

Für den Fall , dass kein oder ein ungültiges Testament vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie ist außerdem ausschlaggebend für die Ermittlung von möglichen Ansprüchen auf ein Pflichtteil.

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Ich helfe Ihnen Ansprüche auf einen Pflichtteil durchzusetzen

Als erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht berate ich Sie bundesweit in allen Angelegenheiten rund um den Pflichtteil und eventuelle Ergänzungsansprüche.

Ich setze Ihre Ansprüche gegen die Erben durch

Die wichtigsten Informationen zum Pflichtteil

Grundsätzlich steht dem Ehegatten, den Erben der 1. Ordnung sowie den Eltern eines Erblassers ein Pflichtteil zu. Der Anspruch folgt dabei der gesetzlichen Erbfolge.. Demnach kann ein Enkel den Pflichtteil beispielsweise nur beanspruchen, wenn das mit dem Erblasser verwandt Elternteil verstorben ist.

Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Wichtig ist:

  • Der Erblasser muss den Anspruchsberechtigten enterbt haben.
  • Der Berechtigte darf nicht Erbunwürdigkeit sein.
  • Der Anspruch muss gegenüber den Erben geltend gemacht werden, Erben müssen nicht auf den Berechtigten zukommen.

Wer in der Vergangenheit auf den Pflichtteil verzichtet hat, kann ihn nicht beanspruchen. Ein Verzicht auf einen Erbteil bedeutet aber nicht automatisch, dass kein Anspruch auf einen Pflichtteil besteht.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Erblasser bewusst oder unbewusst durch Schenkungen oder Vermächtnisse das Erbe drastische reduzieren. Die Erbmasse verringert sich erheblich, dies hat natürlich Auswirkungen auf den Pflichtteil. Das muss ein Erbe, der Anspruch auf einen Pflichtteil hat, nicht hinnehmen.

  • Wenn laut Testament ein Pflichtteilberechtigter weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erbt, hat er nach § 2305 BGB einen Ergänzungsanspruch gegenüber den Erben.
  • Wenn ein Erbe durch eine Teilungsanordnung, ein Vermächtnis oder sonstige Einschränkungen belastet ist, kann der Berechtigte nach § 2306 BGB das Erbe ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen.
  • Ein Pflichtteilsberechtigter kann auch Ansprüche gegen einen Beschenkten haben, wenn diese innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgte (§ 2325 BGB).

Aus den genannten Gründen rate ich Erben, die einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben, das Testament von mir genau prüfen zu lassen. Ich ermittele den Ihnen zustehenden Wert der Pflichtteils und helfen Ihre Ansprüche gegen Erben, Beschenkten oder Vermächtnisnehmern durchzusetzen.

Der Gesetzgeber sieht vor, das Pflichtteilsberechtigte zur Sicherung ihrer Geldforderung nach den Vorschriften der §§ 916 ZPO ff. einen so genannten Arrest in das Vermögen des Erben beantragen. Er muss unter Umständen einen Sicherheitsleistung erbringen, die eventuelle Vermögensschäden des Erben ausgleicht.

Es genügt, wenn der Pfichtteilsberechtigte seinen Arrestanspruch sowie einen Arrestgrund begründet. Der Anspruch beruht auf § 2317 BGB und ist daher problemlos darzulegen. Anders sieht es mit dem Grund aus, denn hier muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass den Arrest es Vermögens die Vollstreckung des Urteils auf Zahlung des Pflichtteils vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert ist.

Der Pflichtteilsberechtigte muss dem Gericht darlegen durch welche Handlungen ein Erbe versucht den Anspruch nicht zu befriedigen. Eine Sicherung der Ansprüche bejahen die Gerichte meist, wenn der Erbe vorsätzlich falsche Angaben zum Bestand und zur Werthaltigkeit des Nachlasses macht. Ähnlich werten Richter, wenn Erben einen Pflichtteilsberechtigten vollkommen ignorieren.

Auch wenn es Anzeichen gibt, dass ein Erbe auswandern möchte, bejahen die meisten Richte einen Arrest des Vermögens. Sie betrachten auch einen hektische Immobilientransfers von Nachlassimmobilien als einen Arrestgrund. Um bei einer Veräußerung nicht leer auszugehen, kann der Pflichtteilsberechtigte durch einen Arrestbefehl eine Arresthypothek beantragen.

Tipps zum Pflichtteil

Sicherung des Pflichtteils

Erben oder Vermächtnisnehmer können das Vermögen verschleudern, bevor Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können. Wir helfen Ihnen, das Vermögen nach §§ 916 ff. ZPO in Arrest zu nehmen. Der Schritt ist oft erforderlich, weil Sie von einer mittellosen natürlichen Person keine Zahlungen mehr erhalten können.

Wirkung des Arrests

Der Arrest bewirkt lediglich, dass der Erbe Teile des Nachlasses veräußert oder wegschafft. Er kann ein Haus beispielsweise bewohnen oder vermieten. Der Pfichtteilsberechtigte erlangt durch den Arrest keine Verfügungsgewalt über die gesicherten Gegenstände.

Anspruch auf Zinsen

In der Regel ja, denn der Pflichtteil ist unmittelbar nach dem Erbfall zur Zahlung fällig und durch eine
Mahnung setzt der Pflichtteilsberechtigten den Erben in Verzug. Somit schuldet dieser Zinsen auf den Pflichtteil.

Der Berechtigte kennt zu diesem frühen Zeitpunkt selten die Höhe seine Anspruchs. Daher reicht es, den Pflichtteilsanspruch anzumahnen und den Pflichtteilsschuldner in Verzug zu setzen, wenn der Berechtigte den Pflichtteil anmahnt, ohne ihn zu beziffern.

Beispiel: In einem Einschreiben mit Rückschein schreibt der Pflichtteilsberechtigte:

Ich mahne gemäß § 2317 BGB hiermit meinen Anspruch auf den Pflichtteil ausdrücklich zur Zahlung an und verweise vorsorglich auf die Verzugsfolgen in §§ 286 ff. BGB.

Üblicherweise verbindet der Erde damit einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch.

Versteckte Schenkungen

Der Verkauf eines Hauses gegen eine Leibrente reduziert den Pflichtteil und schließt einen Ergänzungsanspruch aus, denn das Haus wurde verkauft, nicht verschenkt. Eine andere Option ist, wenn es sich nicht um eine Schenkung, sondern eine Ausstattung handelt. Eltern können einem Kind beispielsweise Unterstützung beim Aufbau eines Gewerbebetriebes leisten, die der Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung dient.

Wir prüfen gerne, ob es sich bei solchen Rechtsgeschäften in Wirklichkeit um versteckte Schenkungen handelt, die zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führen.