Verfügungen oder Testamente sind auch sinnvoll, wenn keine großen Vermögen vorhanden. Hinterbliebene streiten sich oft erbittet über Kleinigkeiten oder die Art der Beisetzung. Je eindeutiger und genauer Sie Ihren letzten Willen verfassen, umso leichter haben es Ihre Angehörigen. Daher schalten Sie immer einen Anwalt ein, der Sie umfassend berät und die Dokumente juristisch korrekt formuliert.
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Sie haben die Option, in Testamenten und Erbverträgen Ihr Vermögen zu verteilen und auch Bedingungen daran zu knüpfen. Diese Formen der Verfügungen im Todesfall sind üblich:
Wichtig: In einem Testament können Sie nicht nur die Erben, sondern auch eine Erbreihenfolge festlegen. Sie bestimmen beispielsweise Ihre Schwester zum Nacherben Ihres Sohnes. Wenn die Schwester zum Zeitpunkt Ihres und Ihres Sohnes Todes verstorben ist, erben die Kinder der Schwester nicht Ihre Enkel.
Viele Gründe sprechen dafür, das Testament von einem Rechtsanwalt verfassen oder prüfen zu lassen. Dies gilt auch für Erben, denn manche Klausel können diese anfechten, um ihr Erbteil zu erhöhen.
Sie sind nicht verpflichtet, eventuelle Pflichtteilsansprüche im Testament zu berücksichtigen. Wenn Sie aber eine Person, der ein Pflichtteil zusteht, enterben wollen, müssen Sie dies erwähnen und auch Gründe für die Entscheidung angeben. Wir beraten Sie gerne, ob ein Grund ausreichend sein kann, um die Enterbung durchzusetzen.
Erben erhalten immer einen Anteil des Vermögens mit allem Rechten und Pflichten. Wer ein Haus von einem verschuldeten Erblasser erbt, erhält auch dessen Schulden. Sie können aber Teile Ihres Vermögens über ein Vermächtnis weitergeben. Sofern es sich um persönliche Gegenstände mit geringem materiellen Wert handelt, erwachsen daraus keine Komplikationen. Kaum ein Erbe wird sich um eine wertlose Vase streiten, die Sie der Haushälterin vermachen.
Ein Vermächtnis von 200.000 Euro zugunsten des Tierschutzvereins wird aber vermutlich auf Widerstand eines Pflichtteilsberechtigten stoßen. Ein Kind, dass Alleinerbe eines Vermögens von 600.000 Euro ist, hat einen Pflichtteilsanspruch von 300.000 Euro, an dem sich der Vermächtnisnehmer mit einem Anteil von 200.000/600.000 beteiligen muss. In der Praxis heißt dies, dass ein im Testament eingesetzter Erbe 200.000 Euro an das Kind zahlen muss und der Verein 100.000 Euro. Er bekommt in einem solchen Fall nur die Hälfte des Betrages, den Sie dem Verein zukommen lassen wollen.
Sie haben auch die Möglichkeit, das Vermächtnis an Bedingungen zu knüpfen, beispielsweise soll die Tochter verpflichtet werden, das Studium ihres Sohnes zu bezahlen. Um dies sicher zu stellen, sollte ein Dritter überwachen, ob die Tochter die Bedingungen erfüllt.
Ehepaare oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben die Möglichkeit, ein gültiges gemeinschaftliches Testament zu verfassen. Zu Lebzeiten beider Partner kann das Testament auch gegen den Willen des Partners aufgehoben oder geändert werden. Das Testament bindet lediglich den überlebenden Partner an den gemeinsam verfassten letzten Willen. Wenn beispielsweise die Kinder als Nacherben eingesetzt sind, kann der überlebende Partner nicht mehr über sein Erbe frei verfügen.
Ein Erbschaftsvertrag bindet in der Regel sofort und kann nur aufgelöst werden, wenn es im Vertrag eine entsprechende Klausel gibt, beispielsweise dass nach einer Trennung der Vertrag kündbar ist.
Berliner Testamente sind juristisch gesehen eine wechselbezügliche Verfügung ( § 2270 BGB ). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jeder Partner die Verfügung nur trifft, weil auch der andere Entsprechendes verfügt. Aus diesem Grund bindet das Berliner Testament wie ein Erbvertrag.
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Er beträgt 50 % des gesetzlichen Erbteils. Angenommen, das Erbe besteht aus einem Haus im Wert von 300.000 Euro, das die Ehefrau erben soll. Einem Einzelkind steht laut gesetzlicher Erbfolge die Hälfte des Hauses zu. Es verzichtet auf das Erbe und will stattdessen seinen Pflichtteil, also 75.000 Euro. Für die Witwe bedeutet dies oft, dass sie das Haus verkaufen muss, um das Kind auszubezahlen.
Nein, Sie haben lediglich die Option, die Erben, denen ein Pflichtteil zu steht, darum zu bitten, auf den Anspruch schriftlich zu verzichten. Strafklauseln im Testament nützen wenig. Besonders in Berliner Testamenten wird oft festgehalten, das Kinder, die beim Tod des ersten Partners ihren Pflichtteil verlangen, auch beim Tod des Überlebenden nur einen Pflichtteil bekommen. Abgesehen davon, dass diese Klausel ein Kind verärgert, ist es oft wirtschaftlich unklug, auf das Pflichtteil zu verzichten.
Beispiel: Eine Witwe bekommt ein Haus im Wert von 600.000 Euro, den beiden Kindern steht als gesetzliche Erben jeweils ein Viertel zu, also ein Anteil im Wert von 150.000 Euro. Ein Kind verlangt den Pflichtteil in Höhe von 75.000 Euro. Die Summe führt dazu, dass die Witwe das Haus belasten muss. Nach dem Tod der Witwe seht dem Kind statt der Hälfte des Hauses nur ein Anteil von 25 % des Gesamtvermögens als Barauszahlung zu. Sofern das Haus weiter einen Wert von 600.000 Euro hat und die Schuld von 75.000 Euro noch besteht, muss das Geschwisterkind ihm also 131.250 Euro auszahlen. Rechnerisch gesehen bekommt das Kind, das den Pflichtteil verlangte, also 206.250 Euro und das andere hat ein Haus im Wert von 600.000 Euro und insgesamt 206.250 Euro schulden, also 393.750 Euro.
Das Kind, das auf den Anspruch verzichtet, bekommt also 187.500 Euro weniger. Es hat aber Bargeld zur Verfügung, statt eines Hauses, das sich eventuell nicht vermarkten lässt. Es ist sogar anzunehmen, dass das Haus an Wert verliert. Angenommen, es ist aufgrund fehlender Modernisierung nur noch 300.000 Euro Wert und die Schuld beträgt immer noch 75.000 Euro. Der Pflichtteil beträgt dann zwar nur 56.250 Euro. Das Kind, das lediglich Pflichtteile bekommt, hat also 131.250 erhalten, das andere 168.750 Euro, die aber nicht zur freien Verfügung stehen.