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Testament

Als erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht helfe ich Ihnen beim Verfassen von Testamenten

Verfügungen oder Testamente sind auch sinnvoll, wenn keine großen Vermögen vorhanden. Hinterbliebene streiten sich oft erbittet über Kleinigkeiten oder die Art der Beisetzung. Je eindeutiger und genauer Sie Ihren letzten Willen verfassen, umso leichter haben es Ihre Angehörigen. Daher schalten Sie immer einen Anwalt ein, der Sie umfassend berät und die Dokumente juristisch korrekt formuliert.

Ihr Experte für Erbrecht in Berlin Lichtenberg

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Ich helfe Ihnen in Berlin und bundesweit bei allen Fragen zum Erbrecht

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Was beim Erbrecht zu beachten ist

Sie haben die Option, in Testamenten und Erbverträgen Ihr Vermögen zu verteilen und auch Bedingungen daran zu knüpfen. Diese Formen der Verfügungen im Todesfall sind üblich:

  • Einzeltestament: Es muss komplett handschriftlich verfasst und unterschrieben werden.
  • Öffentliches Testament: Ein Rechtsanwalt oder Notar verfasst das Testament, das eigenhändig unterschrieben wird. Dieser hinterlegt es auch, damit es im Todesfall gefunden wird.
  • Gemeinschaftliches Testament: Ein Erblasser schreibt es komplett mit der Hand, beide unterschreiben das Testament. Es kann auch als öffentliches Testament verfasst werden.
  • Erbvertrag: Die Erblasser schließen in der Regel bei einem Notar einen Vertrag ab, der den Nachlass regelt. Der Vertrag ist für beide Seiten ab Vertragsabschluss bindend.
  • Berliner Testament: Es ist ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Partner sich gegenseitig als Alleinerbe einsetzen und bestimmen, wer nach dem Tode des länger lebenden Partners erben soll.

Wichtig: In einem Testament können Sie nicht nur die Erben, sondern auch eine Erbreihenfolge festlegen. Sie bestimmen beispielsweise Ihre Schwester zum Nacherben Ihres Sohnes. Wenn die Schwester zum Zeitpunkt Ihres und Ihres Sohnes Todes verstorben ist, erben die Kinder der Schwester nicht Ihre Enkel.

Viele Gründe sprechen dafür, das Testament von einem Rechtsanwalt verfassen oder prüfen zu lassen. Dies gilt auch für Erben, denn manche Klausel können diese anfechten, um ihr Erbteil zu erhöhen.

Sie sind nicht verpflichtet, eventuelle Pflichtteilsansprüche im Testament zu berücksichtigen. Wenn Sie aber eine Person, der ein Pflichtteil zusteht, enterben wollen, müssen Sie dies erwähnen und auch Gründe für die Entscheidung angeben. Wir beraten Sie gerne, ob ein Grund ausreichend sein kann, um die Enterbung durchzusetzen.

Erben erhalten immer einen Anteil des Vermögens mit allem Rechten und Pflichten. Wer ein Haus von einem verschuldeten Erblasser erbt, erhält auch dessen Schulden. Sie können aber Teile Ihres Vermögens über ein Vermächtnis weitergeben. Sofern es sich um persönliche Gegenstände mit geringem materiellen Wert handelt, erwachsen daraus keine Komplikationen. Kaum ein Erbe wird sich um eine wertlose Vase streiten, die Sie der Haushälterin vermachen.

Ein Vermächtnis von 200.000 Euro zugunsten des Tierschutzvereins wird aber vermutlich auf Widerstand eines Pflichtteilsberechtigten stoßen. Ein Kind, dass Alleinerbe eines Vermögens von 600.000 Euro ist, hat einen Pflichtteilsanspruch von 300.000 Euro, an dem sich der Vermächtnisnehmer mit einem Anteil von 200.000/600.000 beteiligen muss. In der Praxis heißt dies, dass ein im Testament eingesetzter Erbe 200.000 Euro an das Kind zahlen muss und der Verein 100.000 Euro. Er bekommt in einem solchen Fall nur die Hälfte des Betrages, den Sie dem Verein zukommen lassen wollen.

Sie haben auch die Möglichkeit, das Vermächtnis an Bedingungen zu knüpfen, beispielsweise soll die Tochter verpflichtet werden, das Studium ihres Sohnes zu bezahlen. Um dies sicher zu stellen, sollte ein Dritter überwachen, ob die Tochter die Bedingungen erfüllt.

Die wichtigsten Informationen zum Erbrecht und Testament