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Vorsorge für alle Fälle

Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Drei Dokumente sind wichtig, wenn Sie nicht selbst über Ihr Schicksal bestimmen können.
  • Die Vorsorgevollmacht bestimmt wer für Sie Entscheidungen treffen darf.
  • In der Patientenverfügung bestimmen Sie, welche medizinischen Leistungen Sie für sich akzeptieren und welche Sie ablehnen.
  • Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wen Sie sich als Betreuer wünschen.

Als erfahrener Rechtsanwalt helfe ich Ihnen beim aufsetzen der Dokumente und achte auf rechtssichere Formulierungen.

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Die wichtigsten Informationen zur Vorsorge

Sie haben drei Optionen unterscheiden sich im Hinblick auf die Verbindlichkeit erfeheblich:

  • Alles was Sie in der Patientenverfügung bestimmen ist verbindlich. Die Ärzte müssen sich daran halten, ein Verstoß dagegen ist Körperverletzung. Niemand hat das Recht gegen Ihren erklärten Willen zu handeln.
  • Die Person der Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen ist gehalten sich an Ihren Willen zu halten. Sie muss so entscheiden, wie Sie es vermutlich entscheiden würden, wenn Sie dazu in der Lage wären. Der bevollmächtigte entscheidet aber im eigenen ermessen.
  • Mit der Betreuungsverfügung beauftragen Sie ein Gericht, eine von Ihnen gewünschte Person zu Ihrem rechtlichen Betreuer zu bestellen, sobald dies nötig erscheint. Das Gericht prüft aber die Eignung der Person und muss sich nicht an die Verfügung halten.

Wichtig: Der Betreuer hat die gleichen Rechte wie ein Bevollmächtigter, er wird aber vom Gericht überwacht.

Eine Beratung und Hilfe beim Verfassen der Dokumente ist wichtig, denn es ist nicht so leicht den eigenen Willen so zu Papier zu bringen, dass er eindeutig zu verstehen ist. Bedenken Sie, dass Ihre Verfügungen nicht anerkannt werden müssen, wenn Zweifel daran bestehen was Sie mit bestimmten Formulierungen gemeint haben. Sicher, Sie finden im Internet viele Formulare, um eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, aber sie passen in der Regel nie genau zu Ihren Vorstellungen.

Eine rechtswirksame und in der Praxis brauchbare Verfügung, muss die Notfallsituation genau beschreiben, die eintreten muss, damit die Verfügung gilt. Darüber hinaus muss besonders in der Patientenverfügung detailliert festgehalten werden, welche Maßnahmen die Ärzte ergreifen dürfen und sollen.

Allgemeine oder realitätsferne Formulierungen führen dazu, dass die Verfügung faktisch wertlos ist. Wer eine rechtssichere Verfügung treffen will, sollte sich daher an einen Rechtsanwalt wenden. Auch ist eine regelmäßige Aktualisierung wichtig.

Was bei Vorsorgeverfügungen zu beachten ist

Jeder sollte eine Vollmacht und Verfügung verfassen

Auch junge Menschen können hilflos werden. Die Vorstellung, dass nur für alte Menschen Vorsorgeverfügungen wichtig sind, ist völlig falsch. Auch junge Menschen können durch einen Unfall oder eine Krankheit in Situationen geraten, in denen Sie nicht über ihr Leben bestimmen können. Dies ist besonders tragisch, da ihnen oft ein langes Leben bevorsteht, dass ohne entsprechende Verfügungen anders abläuft als gewünscht.

Gerade bei jungen Menschen besteht die Option, dass Sie nach einer gewissen Zeit wieder in der Lage sind selbst über Ihr Leben zu bestimmen. Schlimm, wenn beispielsweise ein amtlicher Betreuer unter Umständen ein Haus oder ein Grundstück bereits verwertet hat, dass der Betreute nie veräußern wollte. Auch geliebte persönliche Gegenstände können während einer Betreuung verlustig gehen, weil, der dem Betreuten fremde Betreuer, nichts von deren persönlichem Wert wissen kann.

Mit anderen Worten, Vorsorgeverfügungen sind in jedem Alter wichtig.

Problematik mit amtlichen Betreuern

Ein konkretes Beispiel zeigt die Problematik. Wie es einem Menschen ergehen kann, der einen nahen Angehörigen formlos mit der Fürsorge betraut, musste Herr H. erfahren. Er hatte wie viele Menschen in der heutigen Zeit keine Kinder und keinen Ehegatten. Aber ein Neffe war für ihn wie ein Sohn. Ihm vertraute er nach einem leichteren Schlaganfall an, dass er keine weiteren medizinischen Behandlungen wünsche.

Als die Ärzte ein kleines Karzinom im Magen diagnostizierten, war für beide klar. Eine Operation kommt nicht infrage. Immerhin lautete die Prognose, dass Herr H. wohl noch viele Jahre recht beschwerdefrei Leben kann. Aufgrund des Schlaganfalls waren die Ärzte unsicher, ob er die Tragweite der Entscheidung begreift. Sie wandten sich ans Gericht, um einen Betreuer zu bestellen. So kam Herr H. unter amtliche Betreuung und diese entschied sich für die Operation. Ein amtlicher Betreuer entscheidet sich in der Regel nie gegen einen Rat der Ärzte. Herr H. erlitt dabei einen weiteren Schlaganfall und ist nun nahezu hilflos. Wie lange er so weiter leben muss, ist ungewiss.

Das harte Schicksal wäre ihm erspart geblieben, wenn er rechtzeitig den Neffen, dem er vertraute als Betreuer in eine Vorsorgeverfügung eingesetzt hätte.

Formale Vorschriften

Das Gesetz schreibt für die Vorsorgevollmacht keine Form vor, theoretisch ist diese auch mündlich möglich. Wenn der Bevollmächtigte allerdings Geschäfte regeln soll, für die ein Notar vorgeschrieben ist, muss die Vollmacht notariell beglaubigt werden. Aus Beweisgründen ist aber immer eine schriftliche Vollmacht sinnvoll.
Eine Patientenverfügung bedarf grundsätzlich der Schriftform. Sie muss mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein.

Achtung: Für den Widerruf ist keine Form vorgeschrieben. Ein Lächeln, Nicken oder ein Kopfschütteln eines halb im Koma liegenden Patienten, kann also als Widerruf angesehen werden. Dies lässt sich nur verhindern, wenn in der Verfügung ein Vermerk steht, dass ein Widerruf nur im einwilligungsfähigen Zustand möglich ist.

Die Problematik der Patientenverfügung ist, dass eindeutig feststehen muss, dass der Patient zum Zeitpunkt der Verfügung die Tragweite einer konkreten Maßnahme erkennt. Außerdem muss klar sein, für welchen Zustand die Verfügung gilt. Allgemeine Formulierungen wie, „ich lehne lebensverlängernde Maßnahmen ab“ reichen laut Beschluss des BGH vom 6. Juli 2016 (XII ZB 61/16) nicht aus.

Generell ist eine Verknüpfung von Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung sinnvoll, damit eine Person des Vertrauens bei Zweifeln an den festgehaltenen Formulierungen für die Durchsetzung Ihres Willens eintreten kann.