Besonders bei privaten Testamenten trennen Vermögensinhaber oft nicht sauber zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer. “Meine Frau erhält das Haus” ist eine typische Formulierung, die aus Sicht eines Juristen viele Fragen aufwirft. Als Anwalt helfe ich Ihnen, ein Testament so zu verfassen, dass die Begünstigten Ihren letzen Willen richtig verstehen.
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Erbe und Vermächtnis sind grundverschieden, denn ein Erbe ist ein Rechtsnachfolger des Erblassers. Erbt die Ehefrau das Haus, dann mit allen Rechten und Pflichten. Bei mehreren Erben führt dies in der Regel zu einem Teileigentum des Hauses. Sie haben beispielsweise ein Haus im Wert von 200.000 Euro und 200.000 Euro Barvermögen. Im Testament verfügen Sie, dass die Ehefrau das Haus erhält und Ihr einziges Kind das Barvermögen. Wenn Sie das Haus der Ehefrau nicht ausdrücklich vermachen, wird diese zusammen mit dem Kind Eigentümerin genauer, es entsteht eine Erbengemeinschaft der Haus und Barvermögen. Die Ehefrau kann das Haus ohne Einwilligung des Miterben nicht veräußern.
Ein Vermächtnis kann auch an Bedingungen geknüpft werden. Häufig geht es dabei um die Versorgung von Angehörigen oder geliebten Haustieren. Beispiel, ein Haus wird Kind A vermacht unter der Bedingungen, dass es das behinderte Kind B darin versorgt.
Für den juristischen Laien gibt es keinen Unterschied zwischen den Sätzen “Meine Frau erhält das Haus” und “Ich vermache meiner Frau das Haus”. Im ersten Fall kann es gesehen, dass es Miterben gibt und sie nur Teileigentum erhält, im zweiten wird Sie Alleineigentümer.
Das Vermächtnis überträgt das Eigentum nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers. Im Beispiel erben das Kind und die Ehefrau Haus und Barvermögen gemeinsam. Die Ehefrau hat aber durch das Vermächtnis einen Anspruch darauf, dass ihr das Haus übertragen wird.
Über ein Vermächtnis können keine Pflichtteilsansprüche ausgehöhlt werden, dies verhindert § 2306 BGB. Unter Umständen muss der Vermächtnisnehmer einen Zusazupflichteil an einen benachteiligten Pflichtteilberechtigten zahlen.
Eine Ersatzvermächtnis ist immer zu empfehlen, denn der Begünstigte kann bereits verstorben sein, wenn der Erblasser verstirbt. Ergänzend ist auch ein Vorvermächtnis und ein Nachvermächtnis sinnvoll. Der Erblasser bestimmt einen Vovermächtnisnehmer und einen Nachvermächtnisnehmer, der bei Eintritt eines Ereignisses vom Vorvermächtnisnehmer das Vermächtnis Gegenstand fordern kann.
Laienhaft formulierte Testamente bergen die Gefahr, dass nicht zu erkennen ist, ob es sich um ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung handelt.
Beispiel: “Mein Aktiendepot erhält meine Ehefrau, das übrige Vermögen erhalten meine Erben (Tochter und Ehefrau) zu gleichen Teilen“
Wenn die Aktien als Vermächtnis an die Frau übergehen, gehören diese nicht zum Erbe. Das restliche Vermögen ist aufzuteilen. Angenommen das Depot hat, einen Wert von 100.000 Euro, das übrigen Vermögen von 200.000 Euro. Wenn es sich im ein Vermächtnis handelt, erhält die Frau 200.000 Euro (100.000 Euro Aktien, 100.000 Euro übriges Vermögen).
Handelt es sich dagegen um eine Teilungsanordnung, gehört der Wert der Aktien zum Gesamtvermögen, das unter den beiden Erben geteilt wird. Der Wert der Aktien ist auszugleichen. Beide Erben erhalten 150.000 Euro, von denen die Ehefrau 100.000 Euro in Form von Aktien bekommt.
§ 2169 BGB geht davon aus, dass ein Vermächtnis, das eine Sache vermacht, die nicht zum Nachlass gehört, unwirksam ist. Eine Ausnahme sieht das Gesetz, wenn davon auszugehen ist, dass der Erblasser trotz dieses Umstandes wünscht, dass der Gegenstand an den Vermächtnisnehmer geht.
Der Begriff Gegenstand ist weit gefasst, denn es kann sich auch um Wohn- oder Nießbrauchsrechte handeln beziehungsweise eine Wohnung.
Ein solches Vermächtnis ist eine erhebliche Belastung des Erbes, denn der Erbe ich in der Pflicht den vermachten Gegenstand zu beschaffen oder wenn dies nicht möglich ist einen finanziellen Ersatz zu leisten.
Dies kann dazu führen, dass der Erbe das Erbe ablehnt und stattdessen seinen Pflichtteil verlangt.