Mancher Erbe freut sich über ein Haus oder eine Firma, die ihm als Erbe zufällt. Aber da er das gesamte Vermögen erbt, stellt sich manchmal heraus, dass er einen Berg an Schulden, der die positiven Vermögenswerte weit übertrifft, erhält. Es ist manchmal sinnvoller, das Erbe nicht anzunehmen. Aber diese geschieht automatisch, denn der Erbe nichts unternimmt.
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Entgegen der häufig anzutreffenden Meinung gibt es im deutschen Erbrecht keine aktive Annahme eines Erbes.
Nach § 1943 BGB nimmt man die Erbschaft automatisch an, wenn die sechswöchige Ausschlagungsfrist (§ 1944 Abs. 1 BGB) verstrichen ist. Die Frist beginnt zu laufen, wenn man vom Erbfall erfährt. Dies muss nicht der Termin einer Testamentseröffnung sein. Eine Tochter erfährt beispielsweise dann vom Erbe, wenn der Vater verstirbt. Sofern es kein Testament gibt, beginnt die Frist am Todestag des Vaters zu laufen.
Wichtig:
Die Erklärung der Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen und verursacht Kosten. Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert. Bei einem negativen Nachlasswert (Überschuldung) beträgt die Gebühr für eine Erklärung der Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht etwa 30,00 Euro.
Achtung: Auch durch eine Handlung nimmt man das Erbe an
Die Ausschlagung des Erbes ist auch vor Verstreichen der Frist nicht mehr möglich, wenn der Erbe das Erbe ausdrücklich angenommen hat oder so handelt, dass dies angenommen werden kann. Wer beispielsweise das Auto des Verstorbenen übernimmt oder den Verkauf des zur Erbmasse gehörenden Hauses betreibt, hat das Erbe angenommen.
Erben können ihr privates Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger des Erblassers schützen, in dem Sie nach § 1975 BGB eine Nachlassverwaltung anordnen lassen oder ein Nachlassinsolvenzverfahren (§ 1980 BGB) beantragen.
In beiden Fällen erlischt ein Anspruch auf das Erbe, es dient ausschließlich der Befriedigung der Gläubiger des Erblassers. Bereits entnommene Objekte sind zurückzuerstatten.