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Gesetzliche Erbfolge

Als erfahrener Rechtsanwalt biete ich Ihnen eine kompetente Beratung zur Erbfolge und zum Pflichtteil

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Die wichtigsten Informationen zur gesetzlichen Erbfolge

Wenn der Erblasser kein Testament erstellt hat oder dieses ungültig ist, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Das BGB unterscheidet Erben 1., 2. und 3. Ordnung.

Erbe 1. Ordnung sind nach § 1924 BGB Kinder und Enkel des Erblassers, egal ob unehelich und ehelich. Alle Kinder sind gleichberechtigte Erben, Enkel sind nur Erbe, wenn der Abkömmling des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers verstorben ist.

Beispiel: Ein Verstorbener hat 2 Söhne und eine Tochter, von denen jeder zwei Kinder hat. Die Tochter ist verstorben. Jeder Sohn bekommt ein Drittel der Erbmasse, die beiden Kinder der Tochter jeweils ein sechstel (Hälfte des Anteils der Tochter).

Erbe 2. Ordnung sind nach § 1925 BGB Eltern des Erblassers, Geschwister und Nichten und Neffen sowie geschiedene Elternteile der verstorbenen Person. Sofern es keine Erben 1. Ordnung gibt und die Eltern des Erblassers leben, sind diese alleiniger Erbe. Die Geschwister sind Erben sofern die Eltern verstorben sind. Nichten und Neffen erben nur, wenn sowohl die Eltern des Erblassers als auch der mit dem Erblasser verwandte Elternteil verstorben ist.

Beispiel: Der kinderlose unverheiratete Erblasser hat einen Bruder und eine Schwester, die jeweils zwei Kinder haben. Da die Eltern des Erblassers und die Schwester verstorben sind, erbt der Bruder die Hälfte und die Kinder der Schwester jeweils ein Viertel der Erbmasse.

Erbe 3. Ordnung sind nach § 1926 BGB Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen.

Da eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten sind und auch die Reihenfolge der Todesfälle von Bedeutung ist, lassen sich Auseinandersetzungen im Falle von Erbschaften in die 2. und 3. Ordnung kaum vermeiden. Die gesetzliche Erbfolge wird zusätzlich durch § 1931 BGB verkompliziert, denn der überlebende Ehegatte des Erblassers hat Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte Anspruch auf die Erbschaft. Zusätzlich ist der Zugewinnausgleich im Todesfall nach § 1371 BGB zu berücksichtigen.

Somit spielt es auch eine Rolle, ob es einen Ehevertrag gibt, der einen vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichenden Güterstand vereinbart.

Was im Erbfall zu beachten ist