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Pflichtteilsansprüchen geltend machen

Pflichtteilsansprüche bei Strafklauseln im Testament

In gemeinsamen Testamenten von Ehegatten oder Erbverträgen, gibt es häufig eine sogenannte Strafklausel. Meistens steht im Dokument, dass Erben, die beim Tod des zuerst versterbenden Partners das Pflichtteil einfordern beim Tod des anderen Partners lediglich einen Pflichtteil beanspruchen können. Solche Klauseln sind wirksam. Als Anwalt rate ich, sich mit der Thematik genau auseinander zu setzen.

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Ich berate Sie zu Strafklauseln im Testament

Als erfahrener Anwalt im Erbrecht stehe ich ihnen zur Seite, wenn Sie mit solchen Klauseln im Testament konfrontiert werden.

Ich setze Ihre Interessen durch

Die wichtigsten Informationen zum Thema

Wer beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend macht, kann durch die Strafklausel beim Tod des Letztversterbenden von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Damit sind auch seine Nachkommen von der Erbfolge ausgeschlossen.

Die Klausel schließt aber niemals die Pflichtteilsansprüche beim Tod des Letztversterbenden aus. Die Entscheidung, ob Sie trotz der Klausel Ihren Pflichtteil geltend machen ist nicht leicht. Lassen Sie sich dabei beraten.

Bedenken Sie:

  • Der Erbe des Erstversterbenden kann den Nachlass nach Belieben verbrauchen. Er muss beispielsweise das geerbte Haus nicht behaltene. Er kann es veräußern und den Erlös verspielen.
  • Insbesondere bei jüngeren Erben ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass sie eine neue Familien gründen. Es kann also zu weiteren pflichtteilsberechtigten Erben kommen. Sie können sich nicht darauf verlassen, dass die beim Tod des Erstversterbenden vorhanden Erbmasse Ihnen später zufällt.

Hinweis

Unwiderruflicher Nacherbe

Solche Klauseln müssen in Grundbuch eingetragen werden. Ansonsten bedeuten sie lediglich, dass der Ersterbe, das ererbte Vermögen dem im Testament bestimmten Nacherben vererben muss. Er ist nicht verpflichtet die Erbmasse zu erhalten.