Das Berliner Testament ist eine der beliebtesten Gestaltungen für Ehepaare in Deutschland. Es soll den überlebenden Ehegatten absichern und dafür sorgen, dass die gemeinsamen Kinder erst nach dem Tod des Letztversterbenden erben. Doch häufig wird übersehen, dass der Pflichtteil und die sogenannte Strafklausel erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben können. Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Berlin erkläre ich, worauf Sie als Erblasser, Vorerbe oder Nacherbe unbedingt achten sollten.
Pflichtteil einfordern
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Ich berate Sie zu Strafklauseln im Testament
Als erfahrener Anwalt im Erbrecht stehe ich ihnen zur Seite, wenn Sie mit solchen Klauseln im Testament konfrontiert werden.
Ich setze Ihre Interessen durch
Beim Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten tritt der oder die Schlusserben – meist die Kinder – ein. Diese Form der letztwilligen Verfügung ist in § 2269 BGB geregelt.
Die Vorteile:
Doch gerade bei Pflichtteilsansprüchen und dem Verhalten des Vorerben gibt es oft Konfliktpotenzial.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass Kinder beim Berliner Testament automatisch nichts bekommen. Richtig ist: Kinder, die durch das Berliner Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden, haben das Recht, ihren Pflichtteil sofort nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils geltend zu machen. Dieser Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel:
Wird der Pflichtteil verlangt, kann dies die finanzielle Sicherheit des überlebenden Ehegatten erheblich belasten.
Um zu verhindern, dass Kinder nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteil fordern, enthalten Berliner Testamente oft eine Pflichtteilsstrafklausel. Sie lautet typischerweise so:
„Sollte eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend machen, so ist es nach dem Tod des Letztversterbenden von der Erbfolge ausgeschlossen.“
Die Wirkung: Fordert ein Kind den Pflichtteil beim ersten Todesfall, wird es beim zweiten Todesfall enterbt und erhält nur den Pflichtteil. Diese Klausel ist rechtlich zulässig und entfaltet oft abschreckende Wirkung.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Bindung des überlebenden Ehegatten. Juristisch ist dieser nämlich Vorerbe, die Kinder sind Nacherben. Der Vorerbe darf den Nachlass nur eingeschränkt nutzen:
Hier ist der Wille der Erblasser entscheidend. Wenn das Testament keine ausdrücklichen Beschränkungen enthält, wird häufig eine befreite Vorerbschaft angenommen (§ 2136 BGB). Dann hat der überlebende Ehegatte mehr Entscheidungsfreiheit, etwa beim Verkauf von Immobilien. Doch auch die befreite Vorerbschaft verpflichtet den Vorerben, den Wert des Nachlasses nicht mutwillig zu schmälern.
Als Nacherbe sollten Sie genau prüfen, welche Rechte Ihnen zustehen:
Wer Nacherbe ist, sollte also schon frühzeitig Rechtsrat einholen, um seine Ansprüche zu sichern.
Selbst wenn ein Kind keinen Pflichtteil geltend macht, kann später noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entstehen. Das gilt insbesondere, wenn der Vorerbe Schenkungen macht, um das Erbe zu reduzieren. Nach § 2325 BGB können Schenkungen der letzten zehn Jahre dem Nachlass hinzugerechnet werden. Für Nacherben lohnt es sich, zu prüfen, ob der Vorerbe Vermögenswerte unentgeltlich übertragen hat.
Damit Ihr Berliner Testament nicht zu Streit führt, beachten Sie folgende Punkte:
Als Vorerbe haben Sie umfangreiche Pflichten:
So schützen Sie sich vor späteren Auseinandersetzungen.
Nacherben sollten ihre Rechte aktiv wahrnehmen:
Das Berliner Testament bietet viele Vorteile, birgt aber auch erhebliche Risiken. Pflichtteilsansprüche und Strafklauseln können leicht übersehen werden, was später hohe Kosten oder Erbstreitigkeiten auslöst. Ebenso wichtig ist die sorgfältige Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben.
Vereinbaren Sie gern einen Termin in meiner Kanzlei, damit Sie rechtlich bestens aufgestellt sind – ob als Erblasser, Vorerbe oder Nacherbe.