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Pflichtteilsergänzungsanspruch

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Wenn Schenkungen oder Vermächtnisse den Pflichtteil mindern

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein wichtiges Instrument im deutschen Erbrecht, um nahe Angehörige davor zu schützen, dass ihr Pflichtteil durch Schenkungen oder Vermächtnisse ausgehöhlt wird. Viele Erblasser verschenken noch zu Lebzeiten erhebliche Vermögenswerte oder setzen nachträglich Vermächtnisse aus, um das Erbe zu verringern. Wer enterbt oder mit einem zu geringen Erbteil bedacht wurde, kann sich mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch wehren und eine finanzielle Beteiligung am fiktiv erhöhten Nachlass verlangen.

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Ich berate Sie zum Pflichtteilergänzungsanspruch

Meine Kanzlei prüft, ob die Erbmasse durch Schenkungen oder Vermächtnisse verringert wurde und ob Ihnen daraus ein Anspruch gegenüber den Erben beziehungsweise dem Beschenkten erwächst.

Ich setze Ihre Interessen durch

Rechtsgrundlage

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 2325 BGB. Dort heißt es sinngemäß: Hat der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall Schenkungen gemacht, ist der verschenkte Wert dem Nachlass rechnerisch hinzuzurechnen. So wird der Pflichtteil aus einem „ergänzten Nachlasswert“ berechnet. Auch Vermächtnisse mindern das tatsächliche Erbe und können Pflichtteilsansprüche beeinflussen.

Beispiel 1: Schenkung vor dem Tod

Sachverhalt:
Der verwitwete Vater verschenkt im Jahr 2018 sein Einfamilienhaus an seine Tochter. 2023 verstirbt er. Sein Sohn wird im Testament enterbt.

Rechnung:
Das Haus war beim Zeitpunkt der Schenkung 400.000 € wert. Der Wert wird wegen der Zehnjahresfrist anteilig angerechnet. Da fünf Jahre zwischen Schenkung und Erbfall vergangen sind, gilt das sogenannte Abschmelzungsmodell (§ 2325 Abs. 3 BGB):

  • Jahr: 100 %
  • Jahr: 90 %
  • Jahr: 80 %
  • Jahr: 70 %
  • Jahr: 60 %

=> 60 % des Hauswerts (240.000 €) werden dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet.

War das übrige Vermögen des Vaters nur 60.000 €, beträgt der fiktive Nachlasswert 300.000 €. Der Pflichtteil des enterbten Sohnes entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wäre der Sohn gesetzlicher Alleinerbe gewesen (weil kein anderer Erbe da ist), liegt sein Pflichtteil bei 1/2 von 300.000 € = 150.000 €. Von diesem Anspruch sind etwaige Ausgleichungen abzuziehen.

Fazit:
Ohne Pflichtteilsergänzungsanspruch hätte der Sohn nur Anspruch auf 30.000 € (1/2 von 60.000 €). Durch die Schenkung erhöht sich der Pflichtteil auf 150.000 €. So schützt das Gesetz den Pflichtteilsberechtigten vor gezielter Benachteiligung.

Beispiel 2: Pflichtteilsergänzungsanspruch durch Vermächtnis

Sachverhalt:
Eine verwitwete Mutter setzt im Testament fest, dass ihr Patenkind als Vermächtnisnehmer nach ihrem Tod 200.000 € aus ihrem Vermögen erhalten soll. Ihr Sohn wird als Alleinerbe eingesetzt. Nach dem Erbfall stellt sich heraus, dass der Nachlass insgesamt 500.000 € beträgt. Durch das Vermächtnis wird das verteilbare Erbe auf 300.000 € reduziert. Die enterbte Tochter fordert ihren Pflichtteil.

Rechtslage:
Ein Vermächtnis mindert nicht den Nachlass selbst, sondern belastet den Erben mit einer Zahlungsverpflichtung (§ 1939 BGB). Für die Pflichtteilsberechnung wird der Nachlass jedoch vor Abzug des Vermächtnisses zugrunde gelegt (§ 2311 Abs. 1 BGB).

Berechnung:
Gesamtnachlass vor Abzug des Vermächtnisses: 500.000 €
Pflichtteil der Tochter (Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils): 1/4 = 125.000 €

Der Sohn als Erbe muss der Tochter 125.000 € auszahlen, obwohl ihm nach Auszahlung des Vermächtnisses nur 300.000 € verbleiben. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch schützt so davor, dass Vermächtnisse Pflichtteilsansprüche faktisch mindern.

Fazit:
Vermächtnisse dürfen den Pflichtteil nicht aushöhlen. Pflichtteilsberechtigte können daher eine Berechnung auf Grundlage des ungekürzten Nachlasswerts verlangen.

Was zu beachten ist

Sowohl Schenkungen als auch Vermächtnisse können erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Pflichtteil haben. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein starkes Instrument, um enterbte Angehörige vor Benachteiligung zu bewahren. Wer unsicher ist, wie groß der eigene Anspruch ist oder wie er geltend gemacht wird, sollte unbedingt einen spezialisierten Rechtsanwalt für Erbrecht hinzuziehen. Gerade die Fragen der Anrechnung, Bewertung und Verjährung sind komplex und fehleranfällig.

Wenn Sie Unterstützung brauchen, berate ich Sie als im Erbrecht erfahrener Anwalt in Berlin gern persönlich.