Viele Menschen möchten schon zu Lebzeiten Vermögen auf ihre Kinder, den Ehepartner oder andere Angehörige übertragen. Oft geschieht dies mit der Absicht, Steuern zu sparen oder den Nachlass frühzeitig zu regeln. Nicht selten verfolgen Schenkungen jedoch auch das Ziel, den Pflichtteil anderer Angehöriger zu verringern. Manche möchten auch die Erbmasse verringern, um an erben weniger Geld ausuzschütten,
Doch eine Schenkung hat zwar Auswirkung auf das Erbe aber führt nicht automatisch dazu, dass Pflichtteilsberechtigte leer ausgehen. Das Erbrecht schützt nahe Angehörige mit dem sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.
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Erben müssen es in der Regel hinnehmen, wenn der Erblasser sein Vermögen verschenkt hat. Sie können bis auf wenige Ausnahmen keine Rückgabe der Geschenke fordern.
Pflichtteilsberechtigte haben allerdings die Option einen Ergänzungsanspruch von den Erben zu verlangen, im Einzelfall sogar vom Beschenkten.
Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils ist grundsätzlich der Nachlass, der beim Tod des Erblassers vorhanden ist. Hat der Erblasser jedoch zu Lebzeiten größere Vermögenswerte verschenkt, werden diese unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung wieder berücksichtigt.
Dadurch soll verhindert werden, dass Pflichtteilsansprüche durch gezielte Vermögensübertragungen ausgehöhlt werden.
Ob und in welchem Umfang eine Schenkung berücksichtigt wird, hängt insbesondere vom Zeitpunkt der Schenkung ab.
Bei Schenkungen an Dritte gilt grundsätzlich das sogenannte Abschmelzungsmodell:
Diese Frist gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
Gerade bei Schenkungen innerhalb der Familie bestehen häufig Ausnahmen.
Hat der Erblasser Vermögen an seinen Ehepartner verschenkt, beginnt die Zehnjahresfrist häufig erst mit der Beendigung der Ehe. Deshalb können selbst viele Jahre zurückliegende Schenkungen noch Auswirkungen auf den Pflichtteil haben.
Ähnliches gilt, wenn sich der Erblasser trotz der Schenkung umfangreiche Rechte vorbehalten hat, etwa:
In diesen Fällen kann die Zehnjahresfrist ebenfalls noch nicht begonnen haben.
Pflichtteilsberechtigte wissen häufig gar nicht, ob der Erblasser Vermögen verschenkt hat. Deshalb bestehen umfangreiche Auskunftsansprüche gegenüber den Erben. Diese müssen nicht nur den Nachlass offenlegen, sondern unter Umständen auch Angaben über frühere Schenkungen machen.
Erst auf Grundlage dieser Informationen lässt sich berechnen, ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht und in welcher Höhe.
Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche unterliegen gesetzlichen Verjährungsfristen. Wer vermutet, dass der Erblasser größere Vermögenswerte verschenkt hat, sollte seine Ansprüche deshalb möglichst früh prüfen lassen.
Eine sorgfältige rechtliche Prüfung zeigt häufig, dass trotz eines scheinbar kleinen Nachlasses noch erhebliche Pflichtteilsansprüche bestehen können.
Ob Immobilien, Geldvermögen oder Unternehmensanteile verschenkt wurden – jeder Einzelfall ist anders. Rechtsanwalt Helmut Kirchhof prüft, ob Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sind, setzt Auskunftsansprüche durch und unterstützt Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche ebenso wie Erben bei der rechtssicheren Abwicklung des Nachlasses.
Der Ablauf ist regelmäßig wie folgt:
Zunächst sollte der Pflichtteilsberechtigte vom Erben Auskunft über den Nachlass und über Schenkungen verlangen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat.
Auf Grundlage dieser Auskünfte wird berechnet, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht.
Der Erbe ist grundsätzlich verpflichtet, den Pflichtteil einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu erfüllen.
Nur ausnahmsweise kann sich der Pflichtteilsberechtigte unmittelbar an den Beschenkten wenden. Das regelt § 2329 BGB.
Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn:
In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks oder – soweit dies nicht möglich oder zumutbar ist – Wertersatz verlangen. Die Haftung des Beschenkten ist allerdings grundsätzlich auf den Wert des Geschenks begrenzt.
Der direkte Anspruch gegen den Beschenkten ist daher die Ausnahme, nicht die Regel. Zunächst muss der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche grundsätzlich gegenüber dem Erben verfolgen. Erst wenn dieser den Anspruch nicht erfüllen kann, kommt eine Haftung des Beschenkten in Betracht.
Ein Erblasser verschenkt ohne Auflagen nach dem Tode seiner Ehefrau 5 Jahre vor seinem eigenen Tod seine Villa im Wert von 2 Millionen an den örtlichen Tierschutzverein. Bei seinem Tod besitzt er nur noch 100.000 Euro. Ein Testament ist nicht vorhanden. Er hat zwei Kinder und keine Ehefrau.
Mangels Testament sind die beiden Kinder gesetzliche Erben zu gleichen Teilen. Jedes Kind erbt daher zunächst:
Pflichtteilsergänzung
Die Schenkung an den Tierschutzverein erfolgte innerhalb der Zehnjahresfrist des § 2325 BGB . Im fünften Jahr wird sie nach dem sogenannten Abschmelzungsmodell grundsätzlich noch mit 60% berücksichtigt.
Berechnung:
Wert der Villa: 2.000.000 €
Davon 60%: 1.200.000 €
Tatsächlicher Nachlass; 100.000 €
Fiktiver Nachlass („Restwert der Villa“ + Barvermögen): 1.300.000 €
Pflichtteilsquote je Kind, 1/4 des fiktiven Nachlasses: 325.000 €
Jedes Kind hat Kind auf Grundlage des fiktiven Nachlasses einen Anspruch auf 325.000 €. Davon sind 50.000 € (Erbteil) abzuziehen. Jedes Kind kann grundsätzlich noch einen Pflichtteilsergänzung von 275.000 € verlangen:
§ 2326 BGB lässt eine Ergänzung auch zu, wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst Erbe geworden ist.
Wer muss zahlen?
Der Nachlass beträgt nur 100.000 €. Davon erhalten die Kinder zunächst jeweils 50.000 €. Für die zusätzlichen Ansprüche von insgesamt 550.000 € reicht der Nachlass nicht aus.
Da die Erben die Pflichtteilsergänzung nicht erfüllen können, kann sich jedes Kind auf Basis
§ 2329 BGB
wegen des Fehlbetrags grundsätzlich auch an den beschenkten Tierschutzverein wenden.
Der Erblasser verschenkt zwei Jahre vor seinem Tod eine Eigentumswohnung im Wert von 500.000 Euro an seine Tochter. Beim Tod beträgt der übrige Nachlass nur noch 20.000 Euro.
Der enterbte Sohn macht seinen Pflichtteil geltend. Reicht der Nachlass nicht aus, um den Pflichtteil einschließlich der Pflichtteilsergänzung zu erfüllen, kann unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB auch die beschenkte Tochter in Anspruch genommen werden.
Ein kinderloser Erblasser verschenkt ohne Auflagen nach dem Tode seiner Ehefrau 5 Jahre vor seinem eigenen Tod seine Villa im Wert von 2 Millionen an den örtlichen Tierschutzverein. Bei seinem Tod besitzt er nur noch 100.000 Euro. Ein Testament ist nicht vorhanden. Er hat lediglich einen Bruder.
Da die Ehefrau bereits verstorben ist und kein Testament existiert, erbt der Bruder als Angehöriger der zweiten Ordnung den noch vorhandenen Nachlass allein. Er erhält somit grundsätzlich die vorhandenen 100.000 €.
Der Tierschutzverein ist durch die frühere Schenkung nicht Erbe geworden. Die Villa gehört ihm aufgrund der wirksamen Schenkung bereits zu Lebzeiten.
Geschwister gehören nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Der Bruder kann deshalb trotz der Schenkung grundsätzlich keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch verlangen. Die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB und die dort vorgesehene Abschmelzung spielen hier praktisch keine Rolle, weil es an einem Pflichtteilsberechtigten fehlt.
Der Gesetzgeber schützt lediglich den Anspruch auf einen Pflichtteil, er darf nicht durch Vermächtnisse oder Geschenke unterhöhlt werden. Im Übrigen kann der Erblasser frei über sein Vermögen sowohl vor als auch nach seinem Tod verfügen. Er hätte auch bei der im Beispiel 3 beschriebenem Konstellation die Villa an den Tierschutzverein vererben können und der Bruder hätte nichts dagegen unternehmen können.
Das ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich, beispielsweise:
Wer sich auf die Sittenwidrigkeit ( § 138 BGB ) beruft, egal ob der Schenker selbst oder seine Erben, muss die Umstände der Zwangslage und das bewusst ausnutzende Verhalten des Beschenkten nachweisen