Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Juli 2026 (Az. IV ZR 256/25) die Rechte von Vertragserben gestärkt. Nach Auffassung des Gerichts reicht ein bloßer Rücktrittsvorbehalt nicht aus, um die Bindungswirkung eines Erbvertrags nach dem Tod des Erblassers aufzuheben. Mit anderen Worten verstirbt eine der Vertragsparteien, kann die überlebende Partei vom Rücktritt Gebrauch machen. Nach dessen Tod ist der Erbvertrag bindend.
Die Entscheidung sorgt für mehr Rechtssicherheit und verhindert, dass die Rechte eines Vertragserben durch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers umgangen werden.
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Während das Oberlandesgericht die Kl age abgewiesen hatte, hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung auf.
§ 2287 Abs. 1 BGB schützt Vertragserben vor Schenkungen des Erblassers, die allein den Zweck haben, dessen erbrechtliche Stellung zu beeinträchtigen.
Im konkreten Fall gibt es aber einen Rücktrittsvorbehalt. Das OLG Nürnberg (Urteil v. 24.10.2025 – 1 U 555/24) vertrat die Auffassung, dass die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts* eine objektive Beeinträchtigung des Vertragserben im Sinne von § 2287 Abs. 1 BGB ausschließt.* Der Rücktritt müsse nicht ausdrücklich erklärt werden.
Der BGH widerspricht dieser Auslegung. Er stellt klar, solange kein Rücktritt erklärt wurde, darf der Vertragserbe weiterhin darauf vertrauen, entsprechend dem Erbvertrag Erbe zu werden. Insbesondere bemängelt er die unzutreffende Annahme des Oberlandesgerichts, dass der Erbvertrag auch zu Lebzeiten beider Eltern geändert werden dürfe. Diese Annahme widerspricht dem Wortlaut der Änderungsbefugnis. Außerdem hätte der Ehemann den Rücktritt notariell beurkundet gegenüber der Ehefrau erklären müssen.
Viele Erbverträge enthalten Rücktrittsvorbehalte oder Änderungsbefugnisse, um den Ehegatten für die Zukunft Flexibilität zu erhalten. Der BGH stellt eindeutig klar, dass solche Klauseln den Schutz des Vertragserben nicht autonmtisch beseitigen.
Wichtig für Vertragserben:
- Schenkungen des Erblassers können nach § 2287 BGB angegriffen werden, auch wenn sich der Erblasser im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hatte. Entscheidend ist, ob der Rücktritt tatsächlich erklärt wurde.
- Die übrigen Voraussetzungen des § 2287 BGB sind natürlich von Bedeutung. Insbesondere ist zu prüfen ob die Schenkung im Eigeninteresse des Erblassers erfolgte oder um den Erben absichtlich zu benachteiligen.
Eine Person, die in einem offiziellen Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurde, ist ein Vertragserbe. Da der Erblasser den Vertrag nicht einfach allein ändern oder widerrufen kann, sind die Rechte eines Vertragserben besser geschützt als die eines normalen Erben. Ein Testament kann anders als der Erbvertrag meistens einseitig geändert werden.
Es handelt sich um ein vertraglich vereinbartes Recht, das einer oder beiden Parteien erlaubt, später von einem geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Anders als beim gesetzlichen Rücktrittsrecht kann es frei vereinbart werden und muss nicht an bestimmte Voraussetzungen gebunden sein.
Ja gemäß 2276 BGB ist dies zwingend erforderlich. Eine einfache schriftliche Form oder eine bloße Beglaubigung reicht nicht aus.
Wichtig:
Beim Vertragsabschluss müssen alle Vertragsparteien gleichzeitig anwesend sein.
Ohne die vollständige Beurkundung durch einen Notar ist der gesamte Erbvertrag vollständig ungültig.
Ein Rücktritt zu Lebzeiten beider Parteien muss notariell beurkundet und dem Partner gegenüber erklärt werden. Im Gegensatz zum Rücktritt zu Lebzeiten reicht nach dem Tod die Errichtung eines wirksamen Testaments. Eine Empfangserklärung ist nicht nötig. Das Testament ersetzt die Erklärung des Rücktritts.