Jetzt anrufen und beraten lassen!

030 522 48 12
Testamentseroeffnung

BGH stärkt Rechte von Vertragserben

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Juli 2026 (Az. IV ZR 256/25) die Rechte von Vertragserben gestärkt. Nach Auffassung des Gerichts reicht ein bloßer Rücktrittsvorbehalt nicht aus, um die Bindungswirkung eines Erbvertrags nach dem Tod des Erblassers aufzuheben. Mit anderen Worten verstirbt eine der Vertragsparteien, kann die überlebende Partei vom Rücktritt Gebrauch machen. Nach dessen Tod ist der Erbvertrag bindend.

Die Entscheidung sorgt für mehr Rechtssicherheit und verhindert, dass die Rechte eines Vertragserben durch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers umgangen werden.

Ihr Experte für Erbrecht in Berlin Lichtenberg

  • Über 18 Jahre Berufserfahrung im Erbrecht.
  • Schnelle Analyse Ihrer Situation.
  • Wir beraten und vertreten Sie kompetent.
  • Gerne versuche ich ohne Streit eine Einigung zu erreichen.
  • Erstbetreuung auch online möglich.

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie mich unter der 030 522 48 12 oder Mobil unter der Nummer 0174 94 26 728 an. Sie können mich bequem über das Kontaktformular erreichen und um mir mit wenigen Klicks Ihr Anliegen teilen.

Ich stehe für weitere Fragen zur Verfügung

Nehmen Sie mit mir Kontakt auf, wenn Sie zusätzliche Informationen wünschen oder für eine individuelle Beratung.

Der konkrete Fall

  • Ein Ehepaar schloss im Jahr 1969 einen Erbvertrag ab. Die Partner setzen sich zu Vorerben sowie die gemeinsamen Kinder zu Nacherben beziehungsweise Erben des Letztversterbenden ein.
  • 2015 vereinbarten die Ehegatten in einem Nachtrag, dass der überlebende Ehegatte den Nachlass später unter den Kindern anders aufteilen darf. Außerdem vereinbarten sie ein Rücktrittsrecht vom Erbvertrag.
  • Als der Ehemann verstarb, schlug dessen Witwe das Erbe aus und die beiden Kinder wurden z den rechtmäßigen Nacherben.
  • Noch zu Lebzeiten schenkte der Vater seiner Tochter mehrere Grundstücke und Geldvermögen.
  • Nach seinem Tod des Vaters verlangte der Sohn die hälftige Herausgabe dieser Vermögenswerte nach § 2287 BGB .

Während das Oberlandesgericht die Kl age abgewiesen hatte, hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung auf.

Die zentrale Rechtsfrage

§ 2287 Abs. 1 BGB schützt Vertragserben vor Schenkungen des Erblassers, die allein den Zweck haben, dessen erbrechtliche Stellung zu beeinträchtigen.

Im konkreten Fall gibt es aber einen Rücktrittsvorbehalt. Das OLG Nürnberg (Urteil v. 24.10.2025 – 1 U 555/24) vertrat die Auffassung, dass die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts* eine objektive Beeinträchtigung des Vertragserben im Sinne von § 2287 Abs. 1 BGB ausschließt.* Der Rücktritt müsse nicht ausdrücklich erklärt werden.

Der BGH widerspricht dieser Auslegung. Er stellt klar, solange kein Rücktritt erklärt wurde, darf der Vertragserbe weiterhin darauf vertrauen, entsprechend dem Erbvertrag Erbe zu werden. Insbesondere bemängelt er die unzutreffende Annahme des Oberlandesgerichts, dass der Erbvertrag auch zu Lebzeiten beider Eltern geändert werden dürfe. Diese Annahme widerspricht dem Wortlaut der Änderungsbefugnis. Außerdem hätte der Ehemann den Rücktritt notariell beurkundet gegenüber der Ehefrau erklären müssen.

Bedeutung für die Praxis

Viele Erbverträge enthalten Rücktrittsvorbehalte oder Änderungsbefugnisse, um den Ehegatten für die Zukunft Flexibilität zu erhalten. Der BGH stellt eindeutig klar, dass solche Klauseln den Schutz des Vertragserben nicht autonmtisch beseitigen.

Wichtig für Vertragserben:

  • Schenkungen des Erblassers können nach § 2287 BGB angegriffen werden, auch wenn sich der Erblasser im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hatte. Entscheidend ist, ob der Rücktritt tatsächlich erklärt wurde.
  • Die übrigen Voraussetzungen des § 2287 BGB sind natürlich von Bedeutung. Insbesondere ist zu prüfen ob die Schenkung im Eigeninteresse des Erblassers erfolgte oder um den Erben absichtlich zu benachteiligen.


Weitere Infos