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Vermögen verschenkt

Pflichtteil durch Schenkungen vermindert – Welche Rechte haben Pflichtteilsberechtigte?

Viele Menschen möchten schon zu Lebzeiten Vermögen auf ihre Kinder, den Ehepartner oder andere Angehörige übertragen. Oft geschieht dies mit der Absicht, Steuern zu sparen oder den Nachlass frühzeitig zu regeln. Nicht selten verfolgen Schenkungen jedoch auch das Ziel, den Pflichtteil anderer Angehöriger zu verringern.

Doch eine Schenkung führt nicht automatisch dazu, dass Pflichtteilsberechtigte leer ausgehen. Das Erbrecht schützt nahe Angehörige mit dem sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.

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Schenkungen können den Pflichtteil erhöhen

Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils ist grundsätzlich der Nachlass, der beim Tod des Erblassers vorhanden ist. Hat der Erblasser jedoch zu Lebzeiten größere Vermögenswerte verschenkt, werden diese unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung wieder berücksichtigt.

Dadurch soll verhindert werden, dass Pflichtteilsansprüche durch gezielte Vermögensübertragungen ausgehöhlt werden.

Die Zehnjahresfrist

Ob und in welchem Umfang eine Schenkung berücksichtigt wird, hängt insbesondere vom Zeitpunkt der Schenkung ab.

Bei Schenkungen an Dritte gilt grundsätzlich das sogenannte Abschmelzungsmodell:

  • Schenkungen innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall werden vollständig berücksichtigt.
  • Für jedes weitere Jahr verringert sich der anrechenbare Wert um zehn Prozent.
  • Nach Ablauf von zehn Jahren bleiben Schenkungen in der Regel unberücksichtigt.

Diese Frist gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

Besondere Regeln bei Ehegatten und Nießbrauch

Gerade bei Schenkungen innerhalb der Familie bestehen häufig Ausnahmen.

Hat der Erblasser Vermögen an seinen Ehepartner verschenkt, beginnt die Zehnjahresfrist häufig erst mit der Beendigung der Ehe. Deshalb können selbst viele Jahre zurückliegende Schenkungen noch Auswirkungen auf den Pflichtteil haben.

Ähnliches gilt, wenn sich der Erblasser trotz der Schenkung umfangreiche Rechte vorbehalten hat, etwa:

  • ein lebenslanges Wohnrecht,
  • einen Nießbrauch,
  • oder die wirtschaftliche Nutzung des verschenkten Vermögens.

In diesen Fällen kann die Zehnjahresfrist ebenfalls noch nicht begonnen haben.

Auskunftsansprüche sind besonders wichtig

Pflichtteilsberechtigte wissen häufig gar nicht, ob der Erblasser Vermögen verschenkt hat. Deshalb bestehen umfangreiche Auskunftsansprüche gegenüber den Erben. Diese müssen nicht nur den Nachlass offenlegen, sondern unter Umständen auch Angaben über frühere Schenkungen machen.

Erst auf Grundlage dieser Informationen lässt sich berechnen, ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht und in welcher Höhe.

Frühzeitig handeln

Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche unterliegen gesetzlichen Verjährungsfristen. Wer vermutet, dass der Erblasser größere Vermögenswerte verschenkt hat, sollte seine Ansprüche deshalb möglichst früh prüfen lassen.

Eine sorgfältige rechtliche Prüfung zeigt häufig, dass trotz eines scheinbar kleinen Nachlasses noch erhebliche Pflichtteilsansprüche bestehen können.

Rechtsanwalt Helmut Kirchhof aus Berlin berät Sie

Ob Immobilien, Geldvermögen oder Unternehmensanteile verschenkt wurden – jeder Einzelfall ist anders. Rechtsanwalt Helmut Kirchhof prüft, ob Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sind, setzt Auskunftsansprüche durch und unterstützt Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche ebenso wie Erben bei der rechtssicheren Abwicklung des Nachlasses.

Wie kann man den Anspruch geltend machen

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich zunächst gegen den oder die Erben, nicht gegen den Beschenkten.

Der Ablauf ist regelmäßig wie folgt:

1. Auskunft vom Erbenverlangen

Zunächst sollte der Pflichtteilsberechtigte vom Erben Auskunft über den Nachlass und über Schenkungen verlangen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat.

2. Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung berechnen

Auf Grundlage dieser Auskünfte wird berechnet, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht.

3. Anspruch gegenüber dem Erben geltend machen

Der Erbe ist grundsätzlich verpflichtet, den Pflichtteil einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu erfüllen.

Wann haftet der Beschenkte?

Nur ausnahmsweise kann sich der Pflichtteilsberechtigte unmittelbar an den Beschenkten wenden. Das regelt § 2329 BGB.

Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn:

  • der Erbe den Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht erfüllen kann, weil der Nachlass nicht ausreicht,
  • der Erbe zahlungsunfähig ist oder
  • die Zwangsvollstreckung gegen den Erben erfolglos geblieben ist.

In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks oder – soweit dies nicht möglich oder zumutbar ist – Wertersatz verlangen. Die Haftung des Beschenkten ist allerdings grundsätzlich auf den Wert des Geschenks begrenzt.

Beispiel

Der Erblasser verschenkt zwei Jahre vor seinem Tod eine Eigentumswohnung im Wert von 500.000 Euro an seine Tochter. Beim Tod beträgt der übrige Nachlass nur noch 20.000 Euro. Der enterbte Sohn macht seinen Pflichtteil geltend. Reicht der Nachlass nicht aus, um den Pflichtteil einschließlich der Pflichtteilsergänzung zu erfüllen, kann unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB auch die beschenkte Tochter in Anspruch genommen werden.

Der direkte Anspruch gegen den Beschenkten ist daher die Ausnahme, nicht die Regel. Zunächst muss der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche grundsätzlich gegenüber dem Erben verfolgen. Erst wenn dieser den Anspruch nicht erfüllen kann, kommt eine Haftung des Beschenkten in Betracht.

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