Viele Menschen möchten schon zu Lebzeiten Vermögen auf ihre Kinder, den Ehepartner oder andere Angehörige übertragen. Oft geschieht dies mit der Absicht, Steuern zu sparen oder den Nachlass frühzeitig zu regeln. Nicht selten verfolgen Schenkungen jedoch auch das Ziel, den Pflichtteil anderer Angehöriger zu verringern.
Doch eine Schenkung führt nicht automatisch dazu, dass Pflichtteilsberechtigte leer ausgehen. Das Erbrecht schützt nahe Angehörige mit dem sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.
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Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils ist grundsätzlich der Nachlass, der beim Tod des Erblassers vorhanden ist. Hat der Erblasser jedoch zu Lebzeiten größere Vermögenswerte verschenkt, werden diese unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung wieder berücksichtigt.
Dadurch soll verhindert werden, dass Pflichtteilsansprüche durch gezielte Vermögensübertragungen ausgehöhlt werden.
Ob und in welchem Umfang eine Schenkung berücksichtigt wird, hängt insbesondere vom Zeitpunkt der Schenkung ab.
Bei Schenkungen an Dritte gilt grundsätzlich das sogenannte Abschmelzungsmodell:
Diese Frist gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
Gerade bei Schenkungen innerhalb der Familie bestehen häufig Ausnahmen.
Hat der Erblasser Vermögen an seinen Ehepartner verschenkt, beginnt die Zehnjahresfrist häufig erst mit der Beendigung der Ehe. Deshalb können selbst viele Jahre zurückliegende Schenkungen noch Auswirkungen auf den Pflichtteil haben.
Ähnliches gilt, wenn sich der Erblasser trotz der Schenkung umfangreiche Rechte vorbehalten hat, etwa:
In diesen Fällen kann die Zehnjahresfrist ebenfalls noch nicht begonnen haben.
Pflichtteilsberechtigte wissen häufig gar nicht, ob der Erblasser Vermögen verschenkt hat. Deshalb bestehen umfangreiche Auskunftsansprüche gegenüber den Erben. Diese müssen nicht nur den Nachlass offenlegen, sondern unter Umständen auch Angaben über frühere Schenkungen machen.
Erst auf Grundlage dieser Informationen lässt sich berechnen, ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht und in welcher Höhe.
Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche unterliegen gesetzlichen Verjährungsfristen. Wer vermutet, dass der Erblasser größere Vermögenswerte verschenkt hat, sollte seine Ansprüche deshalb möglichst früh prüfen lassen.
Eine sorgfältige rechtliche Prüfung zeigt häufig, dass trotz eines scheinbar kleinen Nachlasses noch erhebliche Pflichtteilsansprüche bestehen können.
Ob Immobilien, Geldvermögen oder Unternehmensanteile verschenkt wurden – jeder Einzelfall ist anders. Rechtsanwalt Helmut Kirchhof prüft, ob Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sind, setzt Auskunftsansprüche durch und unterstützt Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche ebenso wie Erben bei der rechtssicheren Abwicklung des Nachlasses.
Der Ablauf ist regelmäßig wie folgt:
Zunächst sollte der Pflichtteilsberechtigte vom Erben Auskunft über den Nachlass und über Schenkungen verlangen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat.
Auf Grundlage dieser Auskünfte wird berechnet, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht.
Der Erbe ist grundsätzlich verpflichtet, den Pflichtteil einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu erfüllen.
Nur ausnahmsweise kann sich der Pflichtteilsberechtigte unmittelbar an den Beschenkten wenden. Das regelt § 2329 BGB.
Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn:
In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks oder – soweit dies nicht möglich oder zumutbar ist – Wertersatz verlangen. Die Haftung des Beschenkten ist allerdings grundsätzlich auf den Wert des Geschenks begrenzt.
Beispiel
Der Erblasser verschenkt zwei Jahre vor seinem Tod eine Eigentumswohnung im Wert von 500.000 Euro an seine Tochter. Beim Tod beträgt der übrige Nachlass nur noch 20.000 Euro. Der enterbte Sohn macht seinen Pflichtteil geltend. Reicht der Nachlass nicht aus, um den Pflichtteil einschließlich der Pflichtteilsergänzung zu erfüllen, kann unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB auch die beschenkte Tochter in Anspruch genommen werden.
Der direkte Anspruch gegen den Beschenkten ist daher die Ausnahme, nicht die Regel. Zunächst muss der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche grundsätzlich gegenüber dem Erben verfolgen. Erst wenn dieser den Anspruch nicht erfüllen kann, kommt eine Haftung des Beschenkten in Betracht.
Nach Vollzug einer Schenkung geht diese in das Vermögen des Zuwendungsempfängers über. Wenn der Empfänger die Schenkung freiwillig zurückgibt, beispielsweise weil er dem Schenker in einer Notsituation helfen möchte, zählt dies als erneute Schenkung.
Geschenke von Eltern an Kinder werden steuerlich anders bewertet. Kinder haben einen hohen Freibetrag von 400.000 Euro, Eltern nur von 20.000 Euro. Wenn ein Vater seiner Tochter 300.000 Euro schenkt, fällt folglich keine Schenkungssteuer an. Gibt Sie die Summe freiwillig zurück, muss der Vater Schenkungssteuer zahlen, denn er hat nur einen Freibetrag von 20.000 Euro.
Wenn bei der ersten Schenkung der Freibetrag überschritten wurde und daher Schenkungssteuer angefallen ist, führt die Rückgabe nicht zum Erlöschen der einmal entstandenen Schenkungsteuer. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG fällt für die Rückschenkung erneut Schenkungssteuer an.
Die Situation ist anders, wenn die Rückübertragung unfreiwillig erfolgt, etwa aufgrund Gesetzes, etwa Verarmung des Schenkers oder einer vertraglich vereinbarten Rückfallklausel. Laut § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erlischt die Schenkungssteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, da das Rechtsgeschäft rückabgewickelt wird. Es fällt auch keine neue Schenkungssteuer an, da rückwirkend die Vermögensübertragung aufgehoben wird. Die Beteiligten sind so gestellt, als habe es die Schenkung nie gegeben.