Jetzt anrufen und beraten lassen!

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  • 1/25

    Wie kann ich Ihnen helfen?

    Bitte wählen Sie das Thema aus, zu dem Sie Fragen haben beziehungsweise bei dem Sie ein Problem haben. Ich helfe ihnen gerne weiter.

  • 2/25

    Wollen Sie ein Testament verfassen oder anfechten?

  • 3/25

    Haben Sie das Testament schon formuliert?

    Warum ein Anwalt hilfreich ist.Als Anwalt prüfe ich ob Ihre Formulierungen eindeutig sind und helfe Ihnen ein rechtssicheres Testament zu verfassen. Selbstverfasste Testamente beim Anwalt prüfen lassen.Ich prüfe folgende Punkte:Formvorschriften: Ein handschriftliche Testament ist nur gültig, wenn es bestimmte Formalien erfüllt. Die Unterschrift muss beispielsweise zwingend am Ende des Dokuments stehen. Inhalt: Ich erläutere mit Ihnen, wie ein Jurist Ihr Testament auslegt. So sehen Sie, ob es tatsächlich Ihrem Willen entspricht. Manchmal sind Formulierungen nicht so eindeutig wie Sie es meinen.Folgen: Manchmal hat ein Testament negative Folgen für die Erben. Ich weis Sie auf solche Fallstricke hin.

  • 4/25

    Was vererben Sie?

    Bitte geben Sie an, ob Sie beispielsweise ein Haus oder eine Firma vererben.

  • 5/25

    Welche Rechtsform hat die Firma?

    Bitte gegen sie an, ob es sich um ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft (z.B. OHG) eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) oder eine andere Gesellschaftsform handelt.

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  • 6/25

    Haben Sie Sonderwünsche?

  • 7/25

    Was wollen Sie Verfügen?

    Bitte geben Sie an, was Sie verfügen möchten, beispielsweise einer bestimmte Person ein zur Erbmasse gehörendes Haus zuweisen.

    weiter
  • 8/25

    Warum möchten Sie die Person enterben?

    Einen Pflichtteilsberechtigten können Sie nur enterben, wenn es schwere Verfehlungen gab oder andere Gründe dagegen sprechen, dass die Person nicht erben soll. Nennen Sie daher alle Gründe, warum Sie denjenigen enterben wollen und halten SIe für den Termin vorhandene Belege bereit.

    weiter
  • 9/25

    Warum wollen Sie ein Testament anfechten

    Bitte nennen Sie alle Gründe. Ein Erbvertrag kann beispielsweise die Testierfreiheit einschränken.Vielleicht wissen Sie, dass es ein neues Testament gibt oder dass der Erblasser das Testament nicht aus freiem Willen verfasst hat.

    weiter
  • 10/25

    Was möchten Sie erreichen?

  • 11/25

    Was ist Ihnen wichtig

  • 12/25

    Hinweise zu Schenkungen

    Wenn Sie Immobilien verschenken, müssen Sie einen Notar hinzuziehen. Bei Schenkungen, die mit Pflichten verbunden sind rate ich zu einer exakten vertraglichen Gestaltung. Das ist besonders wichtig, wenn die Schenkung dazu führt, dass der Erbteil eines Pflichtteilberechtigten soweit reduziert wird, dass er kleiner ist als dessen Pflichtteil. Manchmal gibt es einen Anlass eine Schenkung rückgängig zu machen. Auch das ist unter bestimmten Bedingungen möglich.

  • 13/25

    Bitte geben Sie die Pflichten an, die Sie dem Beschenkten auferlegen

    Sie können beispielsweise eine Wohnrecht vereinbaren, wenn Sie eine Immobilie verschenken, Verfügen, dass Geld für die Ausbildung von Kindern oder Enkeln angelegt wird beziehunsgweise dass der Beschenkte Sie pflegen muss.

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  • 14/25

    Wünschen Sie Klauseln für die Rückgabe des Geschenks?

    Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist schlimmer als gestohlen - sagt der Volksmund. Als Anwalt rate ich Ihnen aber feste Bedingungen für die Rückführung des Geschenks zu vereinbaren. Üblich sind Klauseln für den Fall der Insolvenz, drohenden Insolvenz oder bei Straftaten des Beschenkten.

  • 15/25

    Warum wollen Sie die Schenkung rückgängig machen?

    Mögliche Gründe sind grober Undank, beispielsweise gegen Sie gerichtete Straftaten oder dass gegen eine Klausel in der Schenkungsurkunde verstoßen wurde. Auch die Tatsache selbst in Not zu geraten rechtfertigt ein Geschenk zurückzufordern.

  • 16/25

    Verwandtschaft zum Erblasser?

    Prüfen Sie zunächst, ob Sie prinzipiell zum Kreis der Anspruchberechtigten gehören.

  • 17/25

    Sind Sie Ehegatte oder Kind des Erblasser?

    Ehegatten und Kinder sind sogenannte Erben 1. Ordnung. Ihnen steht ein Pflichtteil zu.

  • 18/25

    Sind Sie Eltern des Erblasser?

    Erbe 2. Ordnung:Eltern erhalten nur dann einen Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn der Erblasser keine Kinder hatte und es auch keine Nachkommen der Kinder gibt.

  • 19/25

    Sind Sie Geschwister des Erblasser?

    Sie haben mittelbar einen Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn Ihre Eltern einen Anspruch hatten und nach dem Erblasser verstarben.

  • 20/25

    Sind Sie Enkel des Erblasser?

    Sie haben Anspruch, wenn der Elternteil der Kind des Erblasser war, bereits verstorben ist.Beispiel:Ihr verstorbener Vater war Kind des Erblasser, Ihre Mutter lebt noch - Sie haben einen AnspruchIhr lebender Vater war Kind des Erblasser, Ihre Mutter ist verstorben - Sie haben keinen Anspruch

  • 21/25

    Wurden Sie enterbt oder wurde Ihr Pflichtteil durch Schenkungen gemindert?

    Sie haben nur dann Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn Sie enterbt wurden oder Ihr Erbteil durch Schenkungen beziehungsweise Verfügungen derart verringert wurde, dass er kleiner ist als Ihr Pflichtteil

  • 22/25

    Wie wurden Sie auf mich aufmerksam

    Eine Bitte: Teilen Sie mir mit, wie Sie meine Kanzlei gefunden haben.

  • 23/25

    Sie haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil

    Weitere Informationen

  • 24/25

    Gewünschte Kontaktaufnahme

    Sie erleichtern mir die Ersteinschätzung, wenn Sie mir Unterlagen oder Fotos zum Fall hochladen. So kann ich Sie effektiver beraten. Eine Uploadmöglichkeit steht Ihnen im nächsten Schritt zur Verfügung.

  • 25/25

    Sind Ihre Eingaben korrekt?

    Falls Sie Ihre Angaben nochmal ändern oder überprüfen möchten, dann ist das an diesem Punkt möglich. Sie haben außerdem die Möglichkeit im nächsten Schritt individuelle Fragen zu stellen, beziehungsweise Informationen zu anderen Themen anzufordern.