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Verhindern von Pflichtteilsansprüchen

Als erfahrener Anwalt im Erbrecht helfe ich Ihnen, Pflichtteilsansprüche auszuschließen

Meist wollen Erblasser keine Erben ausschließen, weil diese in Ungnade gefallen sind. Es geht vielmehr um den dinglichen Erhalt der Erbmasse. Eine Firma, ein Bauernhof oder eine Villa sollen in der Hand der Familie bleiben und nicht Gegenstand einer Teilungsauseinandersetzung werden.

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Ich berate Sie zum Ausschluss des Pflichtteils in Berlin und bundesweit im Grundstücksrecht

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Die wichtigsten Informationen zum Thema

Vielleicht besteht die Option, einen Erben nach § 2333 BGB vom Erbe auszuschließen. Diese Möglichkeit besteht, wenn

  • er dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet hat oder
  • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens einen der Personen aus dem genannten Kreis schuldig machte,
  • der Erbe dem Erblasser gegenüber seine gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzte oder
  • er wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde.

Hier ist aber genau zu prüfen, ob der Sachverhalt vorliegt und ausreicht, einen Abkömmling oder Gatten vom Erbe auszuschließen. Die Gerichte unterscheiden im Falle einer Straftat meist, ob diese dazu führt, dass es dem Erblasser unzumutbar ist, die Person am Nachlass zu beteiligen. Gemäß § 1336 muss der Erblasser beweisen, dass ein Entziehungsgrund vorliegt. Wenn die Person einen Lebenswandel vollzogen hat, der eine dauerhafte Besserung bedeutet, liegt der Grund oft nicht mehr vor.

Als erfahrene Anwälte raten wir sich nie darauf zu verlassen, dass ein Entziehungsgrund zum Zeitpunkt des Erbfalls vorliegt. Es ist daher besser, andere Wege zu beschreiten, um das Erbe in die Hände zu bringen, die gewünscht sind.

Bei Immobilien bietet sich der Kauf auf Leibrente an. Damit dieser nicht als Schenkung gewertet wird, muss der Kaufpreis etwa dem Wert des Objekts entsprechen. Die Berechnung der Leibrente muss zu den üblichen Regeln erfolgen, das heißt Basis ist der Wert des Hauses eventuell abzüglich des Werts eines Wohnrechts zusammen mit dem Alter des Verkäufers. Wer im Alter von 75 Jahren eine von ihm bewohnte Villa im Wert von 2 Millionen für monatlich 1.500 Euro veräußert, muss damit rechnen, dass ca. 1,8 Millionen als Schenkung zählen.

Es nützt auch nichts, eine angemessene Summe anzusetzen, aber darauf zu verzichten, dass der Käufer diese zahlt. Wenn der Erwerber nicht nachweisen kann, dass er die Leibrente regelmäßig entrichtet hat, zählt die Übertragung als Schenkung. Der Pflichtteilsberechtigte kann einen Ergänzungsanspruch geltend machen.

Der beste Weg ist, dem Berechtigten den Anspruch abzukaufen. Dies ist über einen notariellen Vertrag möglich.

Was zu beachten ist