Meist wollen Erblasser keine Erben ausschließen, weil diese in Ungnade gefallen sind. Es geht vielmehr um den dinglichen Erhalt der Erbmasse. Eine Firma, ein Bauernhof oder eine Villa sollen in der Hand der Familie bleiben und nicht Gegenstand einer Teilungsauseinandersetzung werden.
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Vielleicht besteht die Option, einen Erben nach § 2333 BGB vom Erbe auszuschließen. Diese Möglichkeit besteht, wenn
Hier ist aber genau zu prüfen, ob der Sachverhalt vorliegt und ausreicht, einen Abkömmling oder Gatten vom Erbe auszuschließen. Die Gerichte unterscheiden im Falle einer Straftat meist, ob diese dazu führt, dass es dem Erblasser unzumutbar ist, die Person am Nachlass zu beteiligen. Gemäß § 1336 muss der Erblasser beweisen, dass ein Entziehungsgrund vorliegt. Wenn die Person einen Lebenswandel vollzogen hat, der eine dauerhafte Besserung bedeutet, liegt der Grund oft nicht mehr vor.
Als erfahrene Anwälte raten wir sich nie darauf zu verlassen, dass ein Entziehungsgrund zum Zeitpunkt des Erbfalls vorliegt. Es ist daher besser, andere Wege zu beschreiten, um das Erbe in die Hände zu bringen, die gewünscht sind.
Bei Immobilien bietet sich der Kauf auf Leibrente an. Damit dieser nicht als Schenkung gewertet wird, muss der Kaufpreis etwa dem Wert des Objekts entsprechen. Die Berechnung der Leibrente muss zu den üblichen Regeln erfolgen, das heißt Basis ist der Wert des Hauses eventuell abzüglich des Werts eines Wohnrechts zusammen mit dem Alter des Verkäufers. Wer im Alter von 75 Jahren eine von ihm bewohnte Villa im Wert von 2 Millionen für monatlich 1.500 Euro veräußert, muss damit rechnen, dass ca. 1,8 Millionen als Schenkung zählen.
Es nützt auch nichts, eine angemessene Summe anzusetzen, aber darauf zu verzichten, dass der Käufer diese zahlt. Wenn der Erwerber nicht nachweisen kann, dass er die Leibrente regelmäßig entrichtet hat, zählt die Übertragung als Schenkung. Der Pflichtteilsberechtigte kann einen Ergänzungsanspruch geltend machen.
Der beste Weg ist, dem Berechtigten den Anspruch abzukaufen. Dies ist über einen notariellen Vertrag möglich.
Durch eine Schenkung verringert der Pflichtteil, allerdings besteht ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch. Alle Schenkungen, die bis zu 10 Jahre vor dem Erbfall getätigt wurden, sind zum Nachlass zu addiert, dabei sinkt der anzurechnende Wert der Schenkung jährlich um 10 %.
Diese Abschmelzen der Schenkung hemmt aber ein Nießbrauchrecht. Das heißt, der Pflichtteilsberechtigte kann auch nach 10 Jahren oder später Ansprüche geltend machen. Auch Schenkungen an den Ehepartner unterliegen der Regelung nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26.11.2018 – 1 BvR 1511/14 entschieden, dass eine Schenkung an den Ehegatten in ihrem Wert stets und in vollem Umfang in die Berechnung des Pflichtteils einzubeziehen ist, sofern die Ehe durch Tod aufgelöst wird.
Erblasser, die verhindern wollen, dass der Pflichtteilsberechtigte bei einem Erbfall einen Pflichtteilsanspruch geltend macht, können einen Pflichtteilsverzicht bei einem Notar aushandeln. Der Vertrag bestimmt, dass der Berechtigte auf seinen Pflichtteil verzichtet und im Gegenzug vom Erblasser eine Entschädigung erhält. Die Abfindungszahlung ist in der Regel sofort fällig.