Jetzt anrufen und beraten lassen!

030 522 48 12

Pflichtteilsansprüche erhöhen nach Schenkung

Als erfahrener Anwalt im Erbrecht informiere ich Sie über den Pflichtteilserhöhungsanspruch nach einer Schenkung

Jeder Mensch hat das Recht, sein Vermögen unabhängig vom Erbrecht zu Lebzeiten zu verschenken. Dies reduziert die Erbmasse und damit auch den Pflichtteil. Erben, die pflichtteilsberechtigt sind, müssen eine solche Kürzung nicht akzeptieren. Sie haben oft einen Anspruch gegenüber dem Beschenkten.

Ihr Experte für Erbrecht in Berlin Lichtenberg

  • Über 18 Jahre Berufserfahrung im Erbrecht.
  • Schnelle Analyse Ihrer Situation.
  • Wir beraten und vertreten Sie kompetent.
  • Gerne versuche ich ohne Streit eine Einigung zu erreichen.
  • Erstbetreuung auch online möglich.

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie mich unter der 030 522 48 12 an oder schreiben Sie eine E-Mail über das Kontaktformular

Wir beraten & vertreten Sie in Berlin zu Schenkungen und Pfichtteil

Wir prüfen gerne, ob einem Pflichtteilsberechtigten ein Erhöhungsanspruch zu steht, weil der Erblasser große Teile seines Vermögens verschenkt hat.

Wir setzen Ihre Interessen durch - In Berlin & bundesweit

Die wichtigsten Informationen zum Thema

Alle Schenkungen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor Eintritt des Erbfalls werden bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Angenommen die Erbmasse beträgt 600.000 Euro und dem Pflichtteilsberechtigten stehen nach der gesetzlichen Erbfolge 300.000 Euro zu, dann beträgt der Pflichtteil 150.000 Euro. Der Erblasser hat kurz vor seinem Tod 400.000 Euro an eine gemeinnützige Stiftung verschenkt.

Der Pflichtteil wird nun so berechnet, als hätte es die Schenkung nicht gegeben. Somit beträgt die Erbmasse 1 Million Euro und der Pflichtteil 250.000 Euro. Der Berechtigte hat einen Anspruch in Höhe von 100.000 Euro gegen den Beschenkten. Auch ein Erbe kann den Anspruch gelten machen, wenn sein Erbteil laut Testament geringen ist, also der Pflichtteilsanspruch inklusive der Ergänzung. Falls er also beispielsweise laut Testament 200.000 Euro erbt, kann er das Erbe ausschlagen und stattdessen den Pflichteil verkangen.

Allerdings sollte ein Pflichtteilsberechtigter nie ohne anwaltlichen Rat das Erbe ausschlagen, denn dies kann den Anspruch auf den Pflichtteil verwirken. So kommt es auf den Zeitpunkt der Schenkung an, denn deren Wert verringert sich jährlich um 10 % des Werts des Geschenks. Fand diese beispielsweise vor 5 Jahren statt, werden nur 200.000 Euro auf die Erbmasse aufgeschlagen, mit der Folge, dass der Pflichtteil nur noch 200.000 Euro beträgt. Ein Verzicht auf den Erbteil bedeutet in dem Fall, dass der Berechtigte auch auf ne Pflichtteil verzichtet.

Es kommt nicht nur auf den Zeitpunkt der Schenkung an, sondern auch auf die genauen Umstände und die Person des Beschenkten. Schenkungen an die Ehefrau werden immer angerechnet, egal zu welchem Zeitpunkt diese stattfanden. Auch ein Nießbrauchrecht hemmt das Abschmelzen. Wenn das Geschenk an die Stiftung ein Haus im Wert von 400.000 Euro ist und der Erblasser ein verbrieftes Recht auf weitere Nutzung hat, wird immer der volle Wert des Hauses bei der Berechnung des Pflichtteils angesetzt.

Was zu beachten ist