Erben sind in der Regel nicht erfreut, wenn Pflichtteilsberechtigte mit ihren Forderungen an sie herantreten. Oft reagieren Sie, indem Sie versuchen, den Wert des Erbes zu verschleiern oder ihr Erbe in Sicherheit zu bringen, beispielsweise ins Ausland zu transferieren. Als Pflichtteilsberechtigter müssen Sie dies nicht tatenlos hinnehmen. Sie können einen Arrest des Vermögens beantragen.
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Wenden Sie sich an mich, wenn Sie den Eindruck haben, dass Erben Ihren Anspruch auf einen Pflichtteil nicht befriedigen wollen.
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Der Gesetzgeber sieht vor, das Pflichtteilsberechtigte zur Sicherung ihrer Geldforderung nach den Vorschriften der §§ 916 ZPO ff. einen so genannten Arrest in das Vermögen des Erben beantragen. Er muss unter Umständen einen Sicherheitsleistung erbringen, die eventuelle Vermögensschäden des Erben ausgleicht.
Es genügt, wenn der Pfichtteilsberechtigte seinen Arrestanspruch sowie einen Arrestgrund begründet. Der Anspruch beruht auf § 2317 BGB und ist daher problemlos darzulegen. Anders sieht es mit dem Grund aus, denn hier muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass den Arrest es Vermögens die Vollstreckung des Urteils auf Zahlung des Pflichtteils vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert ist.
Der Pflichtteilsberechtigte muss dem Gericht darlegen durch welche Handlungen ein Erbe versucht den Anspruch nicht zu befriedigen. Eine Sicherung der Ansprüche bejahen die Gerichte meist, wenn der Erbe vorsätzlich falsche Angaben zum Bestand und zur Werthaltigkeit des Nachlasses macht. Ähnlich werten Richter, wenn Erben einen Pflichtteilsberechtigten vollkommen ignorieren.
Auch wenn es Anzeichen gibt, dass ein Erbe auswandern möchte, bejahen die meisten Richte einen Arrest des Vermögens. Sie betrachten auch einen hektische Immobilientransfers von Nachlassimmobilien als einen Arrestgrund. Um bei einer Veräußerung nicht leer auszugehen, kann der Pflichtteilsberechtigte durch einen Arrestbefehl eine Arresthypothek beantragen.
Der Arrest bewirkt lediglich, dass der Erbe Teile des Nachlasses veräußert oder wegschafft. Er kann ein Haus beispielsweise bewohnen oder vermieten. Der Pfichtteilsberechtigte erlangt durch den Arrest keine Verfügungsgewalt über die gesicherten Gegenstände.
In der Regel ja, denn der Pflichtteil ist unmittelbar nach dem Erbfall zur Zahlung fällig und durch eine
Mahnung setzt der Pflichtteilsberechtigten den Erben in Verzug. Somit schuldet dieser Zinsen auf den Pflichtteil.
Der Berechtigte kennt zu diesem frühen Zeitpunkt selten die Höhe seine Anspruchs. Daher reicht es, den Pflichtteilsanspruch anzumahnen und den Pflichtteilsschuldner in Verzug zu setzen, wenn der Berechtigte den Pflichtteil anmahnt, ohne ihn zu beziffern.
Beispiel: In einem Einschreiben mit Rückschein schreibt der Pflichtteilsberechtigte:
Ich mahne gemäß § 2317 BGB hiermit meinen Anspruch auf den Pflichtteil ausdrücklich zur Zahlung an und verweise vorsorglich auf die Verzugsfolgen in §§ 286 ff. BGB.
Üblicherweise verbindet der Erde damit einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch.