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Sicherung von Pflichtteilsansprüchen

Als erfahrener Anwalt im Erbrecht helfen ich Ihnen, einen Pflichtteilsanspruch zu sichern

Erben sind in der Regel nicht erfreut, wenn Pflichtteilsberechtigte mit ihren Forderungen an sie herantreten. Oft reagieren Sie, indem Sie versuchen, den Wert des Erbes zu verschleiern oder ihr Erbe in Sicherheit zu bringen, beispielsweise ins Ausland zu transferieren. Als Pflichtteilsberechtigter müssen Sie dies nicht tatenlos hinnehmen. Sie können einen Arrest des Vermögens beantragen.

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Wenden Sie sich an mich, wenn Sie den Eindruck haben, dass Erben Ihren Anspruch auf einen Pflichtteil nicht befriedigen wollen.

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Die wichtigsten Informationen zum Thema

Der Gesetzgeber sieht vor, das Pflichtteilsberechtigte zur Sicherung ihrer Geldforderung nach den Vorschriften der §§ 916 ZPO ff. einen so genannten Arrest in das Vermögen des Erben beantragen. Er muss unter Umständen einen Sicherheitsleistung erbringen, die eventuelle Vermögensschäden des Erben ausgleicht.

Es genügt, wenn der Pfichtteilsberechtigte seinen Arrestanspruch sowie einen Arrestgrund begründet. Der Anspruch beruht auf § 2317 BGB und ist daher problemlos darzulegen. Anders sieht es mit dem Grund aus, denn hier muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass den Arrest es Vermögens die Vollstreckung des Urteils auf Zahlung des Pflichtteils vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert ist.

Der Pflichtteilsberechtigte muss dem Gericht darlegen durch welche Handlungen ein Erbe versucht den Anspruch nicht zu befriedigen. Eine Sicherung der Ansprüche bejahen die Gerichte meist, wenn der Erbe vorsätzlich falsche Angaben zum Bestand und zur Werthaltigkeit des Nachlasses macht. Ähnlich werten Richter, wenn Erben einen Pflichtteilsberechtigten vollkommen ignorieren.

Auch wenn es Anzeichen gibt, dass ein Erbe auswandern möchte, bejahen die meisten Richte einen Arrest des Vermögens. Sie betrachten auch einen hektische Immobilientransfers von Nachlassimmobilien als einen Arrestgrund. Um bei einer Veräußerung nicht leer auszugehen, kann der Pflichtteilsberechtigte durch einen Arrestbefehl eine Arresthypothek beantragen.

Folgen für Erbe und Pflichtteilsberechtige