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Nachfolge im Einzelunternehmen

Was Einzelunternehmer beachten sollten

Im Jahr 2015 existierten in Deutschland 2.181.285 Einzelunternehmen. Etwas 67 % aller Unternehmen haben diese Rechtsform. Sie erbringen aber nur 9,6 % aller Lieferungen und Leistungen. Das liegt daran, dass jede selbstständige Betätigung einer einzelnen natürlichen Person ein Einzelunternehmen im Sinne des Gesetzes darstellt. Eine Trennung zwischen Firmenvermögen und Privatvermögen gibt es nicht. Besonders problematisch ist, dass im Erbfall oft Personen das Unternehmen zusammen leiten müssen, die sich nie um die Firma kümmerten und die auch keine gemeinsamen Interessen haben.

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Ich berate Sie und helfe Ihnen die Unternehmensnachfolge zu regeln

Die Nachfolgeregelung bei Einzelunternehmen ist sehr kompliziert. Ich stehe Ihnen mit kompetenter Beratung zur Seite, damit bei die Firmenübernahme wunschgemäß abläuft.

Ich helfe Ihnen bei Testamenten und Vollmachten

Die wichtigsten Informationen zum Thema

Der in Deutschland geltende Grundsatz der Universalsukzession bedeutet, dass alle Erben eine Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers antreten. Sofern es mehrere Erben gibt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Alle Erben müssen zusammen über das Schicksal der Firma entscheiden. Jede Erbengemeinschaft ist gemäß § 2042 BGB auf die Auseinandersetzung der Erbmasse gerichtet ist, daher von Gesetz wegen nur von vorübergehender Dauer und nicht geeignet, ein Unternehmen fortzuführen. Hinzukommen Haftungsprobleme, denn Erben haften, wenn sie die Firma weiterführen, auch mit dem Privatvermögen. Besonders Erben, die sich bisher nicht mit dem Unternehmen befasst haben, bestehen daher oft auf einer Auflösung, um zu verhindern, dass Schulden der Firma das private Vermögen belasten. Viele gesunde Unternehmen werden aus diesen Gründen zerschlagen.

Generell erlischt das Unternehmen nicht mit dem Tode des Inhabers. Das heißt, es sind oft sogar am Tag des Todes unternehmerische Entscheidungen zu treffen, für die sich niemand zuständig betrachtet oder zu denen niemand in der Lage ist. Aus diesem Grund ist wichtig, dass über Vollmachten oder Verfügungen die Handlungsfähigkeit lückenlos erhalten bleibt. Im Idealfall gibt es einen Geschäftsführer, der das Unternehmen weiterführt, bis alle erbrechtlichen Auseinandersetzungen ausgetragen sind. Noch besser ist natürlich, dafür zu sorgen, dass ein Erbe das Unternehmen alleine erbt und in Ihrem Sinne weiterleitet.

Die Option, Teile des Vermögens über ein Vermächtnis an einzelne Personen zu übergeben, ist möglich. Diese kann gleichzeitig Erbe sein oder das Unternehmen als Nicht-Erbe erhalten. Das muss nicht heißen, dass Sie andere Personen vom Erbe ausschließen. Möglich ist beispielsweise, dass die Ehefrau das Haus erbt, die Tochter ein Aktienpaket und der Sohn das Einzelunternehmen. Sie können auch als Ausgleich den Firmenerben verpflichten, andere Personen, die Sie begünstigen wollen, am Gewinn zu beteiligen. Solche Regelungen können allerdings dazu führen, dass Pflichteilsberechtigte sich nicht darauf einlassen und den Pflichtteil einfordern. Sie sollten zu Lebzeiten entsprechende Vereinbarungen treffen, dass dies nicht geschieht. Natürlich besteht auch die Option, dass Sie das Unternehmen an mehrere Personen vererben und gleichzeitig Verfügungen treffen, in welcher Rechtsform die Firma fortgeführt werden soll.

Achten Sie bei der Nachfolgeregelung darauf, dass der zukünftige Chef das Unternehmen nicht nur leiten will und kann, sondern auch darf. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben wie einem Handwerksbetrieb kann dies eine Hürde sein. Laut Handwerksordnung dürfen nach dem Tode des Handwerksmeisters beispielsweise nur dessen Ehegatte oder erbberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres den Handwerksbetrieb bis zu einem Jahr fortführen. Danach muss ein Handwerker, der den Eintragungsvoraussetzungen der Handwerksrolle genügt, den Betrieb leiten.

Was zu beachten ist