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Geschäftsanteile einer Personengesellschaft vererben

Wer erbt die Geschäftsanteile?

Normalerweise geht das Eigentum eines Verstorbenen in der Gesamtheit an die Erben über. Die rechtliche Lage ist bei den Geschäftsanteilen an einen GbR, einer OHG oder einer anderen Personengesellschaft anders geartet, denn hier ist der Gesellschaftsvertrag ausschlaggebend, nicht das Erbrecht oder ein Testament.

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Ich bespreche mit Ihnen mögliche Nachfolgeregelungen bei Personengesellschaften

Sie haben Anteile an einer Personengesellschaft? Sie müssen im Gesellschaftsvertrag und im Testament die Nachfolge regeln.

Ich helfe Ihnen eine Nachfolgeregelungen zu treffen

Die wichtigsten Informationen zum Thema

Das Gesellschaftsrecht genießt Vorrang gegenüber dem Erbrecht. Daher ist bei einer Personengesellschaft immer darauf achten, dass die Gestaltung der Erbfolge mittels Testament oder Erbvertrag mit den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen im Einklang ist. Ohne Vereinbarung über die Nachfolge im Gesellschaftsvertrag tritt die gesetzliche Rechtsnachfolge beim Tod des Gesellschafters in Kraft.

  • Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird gem. § 727 Abs. 1 BGB durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst und liquidiert. Der entsprechende Anteil des verstorbenen Gesellschafters am Auseinandersetzungsguthaben geht an den oder die Erben über.
  • Bei einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) führt der Tod eines Gesellschafters zu dessen Ausscheiden. Dessen Gesellschaftsanteil wächst den überlebenden Gesellschaftern zu, welche die Firma weiterführen. Die Erben erhalten eine Abfindung.
  • Wie im Todesfall zu verfahren ist, hängt bei der Kommanditgesellschaft (KG) davon ab, ob ein Komplementär oder ein Kommanditist verstirbt. Beim Tod des Komplementärs führt dies zu dessen Ausscheiden mit den Folgen wie bei der OHG beschrieben. Verstirbt ein Kommanditist, geht der Geschäftsanteil auf den oder die Erben über.

Sie können im Gesellschaftsvertrag Vereinbarungen treffen, wenn die gesetzliche Regelung nicht Ihren Wünschen entspricht. Das setzt natürlich die Zustimmung aller Gesellschafter voraus.

Eine Fortsetzungsklausel macht nur bei der GbR Sinn, denn OHG und KG lösen sich ohnehin nicht auf, wenn ein Gesellschafter verstirbt. Eine einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag bewirkt, dass
die Gesellschaft nicht aufgelöst wird und die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils hergestellt wird. Die Erben treten also der Gesellschaft bei.

Da dies unter Umständen dazu führt, das ungeeignete Nachfolger in die Firma eintreten, ist eine qualifizierte Nachfolgeklausel besser. Es wird entweder ein namentlich benannter Nachfolger oder einer, der eindeutige qualifizierte Merkmale aufweist bestimmt.

Eine andere Alternative ist eine gesellschaftsvertragliche Eintrittsklausel. Nach dem Tod eines Gesellschafters hat einer der überlebenden Gesellschafter, einer der Erben oder ein Dritter das Recht, der Gesellschaft beizutreten. Über eine gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel tritt der Nachfolger automatisch der Gesellschaft bei. Er kann dies aber ablehnen.

Was zu beachten ist