Normalerweise geht das Eigentum eines Verstorbenen in der Gesamtheit an die Erben über. Die rechtliche Lage ist bei den Geschäftsanteilen an einen GbR, einer OHG oder einer anderen Personengesellschaft anders geartet, denn hier ist der Gesellschaftsvertrag ausschlaggebend, nicht das Erbrecht oder ein Testament.
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Wir besprechen mit Ihnen mögliche Nachfolgeregelungen bei Personengesellschaften
Sie haben Anteile an einer Personengesellschaft? Sie müssen im Gesellschaftsvertrag und im Testament die Nachfolge regeln.
Wir helfen Nachfolgeregelungen zu treffen
Das Gesellschaftsrecht genießt Vorrang gegenüber dem Erbrecht. Daher ist bei einer Personengesellschaft immer darauf achten, dass die Gestaltung der Erbfolge mittels Testament oder Erbvertrag mit den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen im Einklang ist. Ohne Vereinbarung über die Nachfolge im Gesellschaftsvertrag tritt die gesetzliche Rechtsnachfolge beim Tod des Gesellschafters in Kraft.
Sie können im Gesellschaftsvertrag Vereinbarungen treffen, wenn die gesetzliche Regelung nicht Ihren Wünschen entspricht. Das setzt natürlich die Zustimmung aller Gesellschafter voraus.
Eine Fortsetzungsklausel macht nur bei der GbR Sinn, denn OHG und KG lösen sich ohnehin nicht auf, wenn ein Gesellschafter verstirbt. Eine einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag bewirkt, dass
die Gesellschaft nicht aufgelöst wird und die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils hergestellt wird. Die Erben treten also der Gesellschaft bei.
Da dies unter Umständen dazu führt, das ungeeignete Nachfolger in die Firma eintreten, ist eine qualifizierte Nachfolgeklausel besser. Es wird entweder ein namentlich benannter Nachfolger oder einer, der eindeutige qualifizierte Merkmale aufweist bestimmt.
Eine andere Alternative ist eine gesellschaftsvertragliche Eintrittsklausel. Nach dem Tod eines Gesellschafters hat einer der überlebenden Gesellschafter, einer der Erben oder ein Dritter das Recht, der Gesellschaft beizutreten. Über eine gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel tritt der Nachfolger automatisch der Gesellschaft bei. Er kann dies aber ablehnen.
Weder die gesetzliche Erbfolge noch eine Testament oder ein Erbschaftsvertrag haben Einfluss auf das vertragliche Verhältnis der Geschäftspartner. Dieses bestimmt vorrangig was im Erbfall mit der Firma geschieht. Erben werden materiell berücksichtigt, haben aber in der Regel keinen Einfluss auf die geschäftlichen Abläufe. Wenn dies gewünscht ist, muss eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag verankert werden.
Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel: Im Gesellschaftsvertrag wird aufgenommen, dass Geschäftsanteile vererbt werden und der oder die Erben anstelle des Erblassers in die Firma eintreten. Jeder Gesellschafter kann im Testament über den Nachfolger frei entscheiden.
Qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel: In dem Fall wird aufgenommen, dass jeder Gesellschafter seinen Anteil vererben kann, aber der Personenkreis wird eingeschränkt. Der Erbe muss bestimmte Kriterien erfüllen. Im Testament oder Erbvertrag muss jeder Gesellschafter darauf achten, einen Erben zu bestimmen, der die Kriterien erfüllt.
Gesellschaftsvertragliche Eintrittsklausel: Im Gesellschaftsvertrag wird ein Eintrittsrecht des Erben oder einer anderen Person nach dem Tod des entsprechenden Gesellschafters festgelegt. Der verstorbene Gesellschafter scheidet aus und die Erben erhalten eine Abfindung. Der Eintrittsberechtigte kann sich frei entscheiden, ob er Gesellschafter wird.
Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel: Laut Gesellschaftsvertrag tritt der bestimmte Nachfolger mit dem Tod des Gesellschafters automatisch in die Stellung des verstorbenen Gesellschafters ein. Rechtlich gesehen ist es einen Schenkung unter Lebenden, aufschiebend bedingt durch den Tod des Gesellschafters. Erben haben keinen Anspruch auf einen Ausgleich. Es kann aber Pflichtteilsergänzungsansprüche geben.
Personen, denen ein Pflichtteil zusteht, können immer gegenüber Erben Ansprüche darauf erheben. Ein Erbe eines Firmenanteils kann also unter Umständen das Erbe ausschlage und stattdessen seinen Pflichtteil beanspruchen. Möglich sind auch Ansprüche anderer erbberechtigter, die keinen Firmenanteil bekommen. Auch bei einer Schenkung zu Lebzeiten sind für eine gewisse Frist Ansprüche gegen den Beschenkten möglich.
Da Pflichtteilsansprüche die Nachfolge und sogar die Existenz einer Firma gefährden, sollten Sie mit dem entsprechenden Personenkreis Vereinbarungen treffen, dass diese auf den Pflichtteil verzichten.